Archive for: ‘November 2008’

Recht in Zeiten des Terrors – timeo libertati

30. November 2008 Posted by Kehl

Schon in der griechischen Staatsphilosophie wurde der Gedanke gefasst, dass die Gesetzesherrschaft der Willkür einzelner Personen vorzuziehen ist. Dabei ist der Primat des Rechts mit der sittlichen Idee der Gerechtigkeit eng verbunden. Rechtsnormen allein sind aber noch kein Garant für Gerechtigkeit.

Download des Volltextes: Recht in Zeiten des Terrors - timeo libertati (27040) (PDF)

BVerfG schränkt Vorratsdatenspeicherung weiter ein

7. November 2008 Posted by Kehl

Durch einstweilige Anordnung (Az.: 1 BvR 256/08) hat das Bundesverfassungsgericht am 28.10.08 die umstrittene Vorratsdatenspeicherung weiter eingeschränkt und die Anordnung vom März 2008 erweitert.

Die Weitergabe von Telefon- und E-Mail-Daten an die Behörden ist nun vorläufig nur noch in sehr wichtigen Fällen möglich. Dazu müssen wichtige Rechtsgüter, wie Leib, Leben, Freiheit oder der Bestand von Bund und Ländern, in Gefahr sein. Verfassungsschutzbehörden können Daten nur abrufen, wenn neben einer dies gestattenden Norm auch die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1, § 3 des Art. 10-Gesetzes vorliegen.

Der § 113a TKG sieht vor, dass alle Verkehrsdaten, die Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste für jeweils sechs Monate zu speichern sind. Erfasst sind neben Telefondiensten auch Internetzugangsdienste und E-Mail-Dienste. Diese anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Anbietern an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass die Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt ist, die auf § 113a TKG Bezug nimmt.

Bereits im März 2008 erließ der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Daten nur unter bestimmten Einschränkungen erfolgen darf.

Das BVerfG verlängerte nun die einstweilige Anordnung vom 11.04.2008 für die Dauer von sechs Monaten Gleichzeitig erweiterte das BVerfG die einstweilige Anordnung dahingehend, dass die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Anbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden dürfen.

Farben der Bundesflagge als Schwarz-Rot-Senf

3. November 2008 Posted by Kehl

Wer die Nationalfarben der Bundesrepublik als “Schwarz-Rot-Senf” bezeichnet, genießt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten.

Das Verfassungsgericht hob drei Urteile auf, die einen Neonazi zu 1800 EUR Geldstrafe verurteilt hatten (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er durch sie in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt wurde.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zuzustimmen. Es beruht im wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt/Gründen:

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Arztrechnungen über 3,5-fachem Gebührensatz

2. November 2008 Posted by Kehl

Urteil des LG Hamburg, 25.06.1986 (Az. 17 S 361/85) – Fundstelle: VersR 1988, 30

1. Die Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer (im Rahmen des versicherten Risikos) aufgrund von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen.

2. Dabei trifft den Krankenversicherer keine Erstattungspflicht hinsichtlich des über dem 3,5fachen der jeweiligen Gebühren liegenden Arzthonorars, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des § 12 GOÄ entspricht oder wenn eine Gebührenvereinbarung formnichtig ist.

Sachverhalt:

Der Kl. forderte von der Bekl. 907,05 DM, die diese auf eine von Prof. Dr. H. über einen Gesamtbetrag von 3928,05 DM ausgestellte Liquidation nicht erstattet hatte. Die unterbliebene Erstattung bezog sich auf Positionen, die den 3,5fachen Satz der GOÄ überstiegen. Vor Behandlungsbeginn unterzeichneten der Kl. und Prof. Dr. H. ein als Vereinbarung überschriebenes Schriftstück. Die darin niedergelegten Abmachungen betrafen u.a. die Beauftragung von Prof. Dr. H. mit der Behandlung, eine Vertretungsregelung sowie die Berechtigung, bei der Gebührenbemessung einen Vervielfältiger bis zum 4,5fachen der Grundgebühr in Ansatz zu bringen.

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