Farben der Bundesflagge als Schwarz-Rot-Senf

Wer die Nationalfarben der Bundesrepublik als “Schwarz-Rot-Senf” bezeichnet, genießt nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Schutz der Meinungsfreiheit und hat keine Strafe zu befürchten.

Das Verfassungsgericht hob drei Urteile auf, die einen Neonazi zu 1800 EUR Geldstrafe verurteilt hatten (§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB), weil er durch sie in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt wurde.

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist zuzustimmen. Es beruht im wesentlichen auf den folgenden Sachverhalt/Gründen:

Mit Urteil vom 9. August 2004 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 €. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die Farben der Fahne der Bundesrepublik Deutschland immer als “Schwarz-Rot-Senf” zu bezeichnen, weil ihm die Farben der Reichsfahne “Schwarz-Weiss-Rot” eher lägen. Mit Urteil vom 11. Februar 2005 änderte das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung des Beschwerdeführers hin ab und verurteilte den Beschwerdeführer wegen Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole gemäß § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB unter Einbeziehung der Strafe aus einer früheren Verurteilung (wegen unbefugten Tragens von Uniformen) zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 €. Mit Beschluss vom 28. Juni 2005 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdeführers als unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe.

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer danach in seiner durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Meinungsfreiheit. (…) Meinungen genießen den Schutz der Meinungsfreiheit, ohne dass es dabei auf deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.

§ 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB schützt die Farben und die Flagge der Bundesrepublik Deutschland als staatliches Symbol. Dieser Schutz ist in der Verfassung begründet. Da die Flagge durch die von ihr verkörperten Staatsleitziele als wichtiges Integrationsmittel dient, kann ihre Verunglimpfung die für den inneren Frieden notwendige Autorität des Staates beeinträchtigen.

In öffentlichen Angelegenheiten gilt die Vermutung zugunsten der freien Rede. Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes vertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren.

Handelt es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Meinungsfreiheit um eine Staatsschutznorm wie hier den § 90 a Abs. 2 Nr. 2 StGB, ist besonders sorgfältig zwischen einer – wie verfehlt auch immer erscheinenden – Polemik und einer Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden, weil Art. 5 Abs. 1 GG gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass staatliche Symbole nur insoweit verfassungsrechtlichen Schutz genießen, als sie im jeweiligen Kontext versinnbildlichen, was die Bundesrepublik Deutschland grundlegend prägt. Dabei darf der Symbolschutz nicht zur Immunisierung des Staates gegen Kritik und selbst gegen Ablehnung führen.

Die angegriffenen Entscheidungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Gerichte haben sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Äußerung des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit fällt und diese für die Auslegung und Anwendung von § 90a Abs. 1 Nr. 2 StGB Bedeutung hat. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG findet in der Entscheidung des Amtsgerichts und des Landgerichts weder direkt noch sinngemäß Erwähnung.

Auch ist bei der Bezeichnung „Schwarz-Rot-Senf“ für die Fahne der Bundesrepublik Deutschland eine Bezugnahme auf die Weimarer Republik nicht zu übersehen. Mit diesem Ausspruch protestierten Rechtsextreme damals gegen die Reichsfarben und damit gegen den durch diese repräsentierten freiheitlichen republikanischen Staat. Jedoch ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass diese historische Verknüpfung im Bewusstsein der Bevölkerung präsent ist und daher in der konkreten Situation auch so erfasst wurde. Auch bedarf es einer eingehenden Würdigung, ob – selbst wenn man der Äußerung diesen historischen Bezug beimisst – die Umschreibung der Farbe “Gold” als Senf in der konkreten Situation eine empfindliche Schmähung beziehungsweise besondere Verächtlichmachung bedeutet, welche geeignet war, die Achtung der Bürger für den Bestand der rechtsstaatlich verfassten Demokratie in der Bundesrepublik auszuhöhlen und zu untergraben.

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