Archive for: ‘März 2010’

Magdeburger Alkoholverbotsverordnung unwirksam

18. März 2010 Posted by Kehl

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 17.03.2010 (Az. 3 K 319/09) die Alkoholverbotsverordnung der Stadt Magdeburg für unwirksam erklärt.

Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war die “Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit” vom 12.12.2008. Nach der Verordnung war im gesamten Stadtgebiet von Magdeburg “das Lagern oder dauerhafte Verweilen in Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen.” Auch die Regelung, nach der auf dem östlichen Bahnhofsvorplatz (Willy-Brandt-Platz) ganztägig und auf dem Hasselbachplatz von 18:00 – 6.00 Uhr der Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit generell verboten ist, wurde für unwirksam erklärt. Die Verbote konnten mit Bußgeldern von bis zu 5000 Euro geahndet werden.

Die Bestimmungen hat das Gericht als zu unbestimmt angesehen. Wegen der unscharfen Formulierungen sei für den Bürger nicht ausreichend erkennbar, welches Verhalten verboten ist. Außerdem habe die Stadt nicht belegen können, dass die Begehung von (schweren) Straftaten eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb von Gaststättenflächen sei. Auch das Argument, man wolle zerbrochene Glasflaschen vermeiden, lies das Gericht nicht gelten. Das Verbot sei für diesen Zweck unverhältnismäßig. Es gäbe weniger belastende Maßnahmen, wie beispielsweise ein Glasflaschenverbot nach Hamburger Vorbild.

Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig

2. März 2010 Posted by Kehl

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 02.03.2010 (1 BvR 256/08; 1 BvR 263/08; 1 BvR 586/08) die umstrittene Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärt. Bei der Speicherung, wie sie Deutschland durchführe, handele es sich um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Die Daten ließen Rückschlüsse zu, die bis in die Intimsphäre reichten. In ihrer Kombination lasse die Datensammlung Aussagen über gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen zu. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus bestünden verschärfte Missbrauchsmöglichkeiten, zumal die Speicherung und Datenverwendung vom Betroffenen nicht bemerkt werde. Die anlasslose Speicherung von
Telekommunikationsverkehrsdaten sei zudem geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.

Das Urteil kann im Volltext abgerufen werden unter: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html