Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften rechtswidrig

13. Oktober 2010 Posted by Kehl

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 30.09.2010 (Az. 2 U 1388/09) dem Webhostinganbieter 1&1 untersagt, eine allgemeine Geschäftsbedingungen weiter zu verwenden, nach der Kunden eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9,60 EUR für Rücklastschriften zu zahlen hatten.

Solche Klauseln findet man gerade bei Massenanbietern sehr häufig. Zutreffend hat das Oberlandesgericht entschieden, dass diese unwirksam sind. Häufig wird seitens der Anbieter argumentiert, mit einer Rücklastschrift sei ein hoher Bearbeitungsaufwand verbunden, den der Kunde billigerweise tragen müsse. Das widerspricht aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser vertritt mit guten Argumenten die Auffassung, dass allgemeine Kosten der Buchhaltung nicht auf den Kunden abgewälzt werden können. Diese Kosten müssen bei der Kalkulation der Preise mit eingerechnet sein. Nur die tatsächlich anfallenden Zusatzkosten, die nicht mehr der allgemeinen Buchhaltung zuzurechnen sind, kann ein Anbieter erstattet verlangen. Nach dem Lastschriftabkommen der Kreditinstitute berechnen diese untereinander übrigens lediglich einen Betrag von 3 EUR.

Die selbe Argumentation gilt meines Erachtens auch für Mahngebühren. Diese werden mittlerweile durch zahlreiche Anbieter in exorbitanter Höhe verlangt. Dabei dürfen auch hier nur die tatsächlich entstandenen Zusatzkosten verlangt werden. Also beispielsweise die Kosten für eine Briefmarke. Bei Mahnungen, die ausschließlich per E-Mail erfolgen, dürfte gar keine Mahngebühr erhoben werden.

Der entsprechende Auszug aus dem Urteil lautet wie folgt:

c) Der Kläger beanstandet zu Recht die Verwendung der Klausel zu Ziffer 6.9 der AGB, die folgenden Inhalt hat:

„(6.9) Bei Rücklastschriften berechnet [Beklagte] eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 9,60 pro Lastschrift zzgl. der für [Beklagte] angefallenen Bankgebühren.“ (…)

Die Berufung des Klägers rügt zu Recht, dass nach der Rechtsprechung des BGH die bei einer Rücklastschrift entstehenden Personalkosten als Schadensersatz nicht erstattungsfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.09 – Xa ZR 40/08NJW 2009, 3570). Es handelt sich hierbei nicht um einen durch die Rücklastschrift entstandenen Schaden, sondern um Aufwendungen zur weiteren Durchführung und Abwicklung des Vertrages. Der Schädiger hat aber nur für entstandene Schäden einzustehen. Die Geltendmachung der Rücklastschrift lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Preisnebenabrede rechtfertigen. Zwar entstehen durch das vertragswidrige Verhalten einer bestimmten Anzahl von Kunden dem Unternehmer Aufwendungen. Dieser Verwaltungsaufwand gehört jedoch zum Aufgabenkreis des Untemehmers. Er hat diese Kosten selbst zu tragen. Die Klausel stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 S. 1 BGB dar.

Die Bearbeitungsgebühr bei einer Rücklastschrift ist auch keine Vergütung für vertraglich geschuldete Zusatzleistungen der Beklagten. Solche Zusatzleistungen sind vertraglich nicht geregelt. Der Kunde hat hierauf keinen vertraglichen Anspruch. (BGH ebd.).

Die Klausel verstößt gegen §§ 309 Nr. 5 und § 307 Abs. 2 S. 1 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von 1&1 gegen die Nichtzulassung der Revision mittlerweile als unzulässig verworfen (Az. III ZR 229/10), so dass die Entscheidung nunmehr rechtskräftig ist.

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18 Responses to Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften rechtswidrig

  1. Matthias says:

    Vielen Dank für diesen informativen Beitrag! Wäre es Ihnen vielleicht möglich demnächst auch ein paar Praxis-Ratschläge für betroffene Kunden zu veröffentlichen, wie zum Beispiel was man tun sollte, wenn einem überhöhte Rücklastschriftgebühren in Rechnung gestellt werden und wie man sich dagegen wehren kann oder ist das aus irgendeinem Grund nicht erlaubt? Bei Google finden sich zum Stichwort Rücklastschrift nämlich leider nur haufenweise unübersichtliche Forenbeiträge mit teilweise Jahre-altem Halbwissen. Ich bin mir sicher, dass es vielen Leuten helfen und für hohe Besucherzahlen sorgen würde, wenn mal jemand den aktuellen Stand ordentlich zusammenfasst… ;-)

  2. Ralph Walter says:

    Da stimme ich voll zu. Zumindest mal eine gobe Aussenansicht. Sowas macht den Menschen Mut, wenn sie sehen, “Aha, so könnte es gehen”.

    Ansonsten kann man von dem Herrn Anwalt wohl schlecht verlangen, dass er sein Brot auf die Strasse wirft.

    MfG

    R.W.

  3. Monika B. says:

    der Beitrag, echt prima.

    Leider weiß ich im Moment nicht wie ich vorgehen soll.
    Nach der Trennung von meinem Mann und einer vorrübergehenden Arbeitslosigkeit ist es mir leider 2x passiert, dass mein Konto nicht ausreichend gedeckt war um die Autorate zu begleichen.
    Beim erstenmal habe ich sofort einen Tag später den Betrag überwiesen. Mit der Wirkung, dass mir einen Monat später mir eine Bearbeitungsgebür in Höhe von 25 Euro berechnet wurde. Auf Grund der Höheren Abbuchunssumme war mein Konto wieder nicht ausreichend gedeckt und so entstand die 2. Rücklastschrift.
    Nun wurden mir insgesammt 50 € berechnet.
    Wie kann ich mich mit der BAnk einigen, dass mir die “anfallenden Gebühren” gestrichen werden?

    MfG

    Monika B

  4. MFarid says:

    1 und 1 berechnet für Rücklastschriften 12 Euro laut ihrer AGB.
    zahlt man die 12 Euro nicht wird der DSL-Anschluss gesperrt.
    Diese Erfahrung habe ich bereits mit 1 und 1 gemacht.

  5. Heike K. says:

    hallo und guten Tag,

    also mir passiert das öfters mit der Rücklastschrift und Bearbeitungsgebühr
    von mehr als 10,–€, weil viele Anbieter oder auch Massen-und Großgeschäfte
    früher abbuchen, als das Datum angegeben ist.
    Bei mir wurde schon zum 30. oder 12. eines Monats abgebucht, obwohl ich vereinbart
    hatte erst ab dem 01. oder ab dem 15. abzubeuchen, die bedienen sich einfach und dann knallen sie das danach wieder drauf, aber ich zahle das nie, auch wenn sie mir drohen mit Vertragskündigung und Sperrung.

    Aber ehrlich gesagt, weiss man hier nicht genau, was ist an Gebühren zulässig
    und was ist im erlaubten Bereich abzuziehen???????????

    Da sollte man wirklich mal eine Auflistung aufführen und dem “Kleinen” helfen,
    da man hier im Internetdschungel eh keine richtigen Angaben und Antworten findet,
    was halfen kann und wer im Recht ist.

    mfg. Köhnen

  6. Jacky says:

    Ich kann nur sagen, dass es sich lohnt, zu kämpfen, statt sofort zu zahlen! Ich bin schon länger Kunde bei 1&1, doch einmal buchten sie früher ab, als mein Gehalt da war und verlangten daraufhin diese 12 Euro Rücklastschriftgebühr. Ich habe 1&1 auf die Urteile verwiesen, was natürlich ignoriert wurde. Nach einer weiteren E-Mail, in der ich nochmals auf das Urteil verwiesen habe, wurden mir die 12 Euro “aus Kulanz” nicht mehr berechnet.

  7. Pascal says:

    Ich hab da mal eine Frage. Darf O2 eine Rücklastschriftgebühr in Form von Zusatzleistungen erheben wenn sie einem vorher die Rechnung schicken bevor sie es vom Konto abbuchen werden?

  8. G.M. says:

    Hallo! Vielen Dank für die vielen Tipps dieser Seite.

    Ich habe bei BASE auch eine Meinungsverschiedenheit gehabt wegen den Rückslastschriftgebühren. Daraufhin habe ich 2 mal mich beschwert mit den Inhalt des Urteils auf dieser Seite vom BGH.

    Darauf bekam ich diese Antwort:

    Lieber Herr M,

    mit Vertragsabschluss haben Sie gemäß unseren Preis- und Leistungsverzeichnis den jeweiligen Gebühren zugestimmt. Die Berechnung der Gebühren zur Rücklastschrift ist korrekt. Das von Ihnen aufgeführte Urteil ist hier nicht übertragbar.

    Im Sinne einer einvernehmlichen Lösung haben wir Ihrem Kundenkonto aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einmalig die Rücklastschriftgebühr gutgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass dies eine Einzelfallentscheidung ist.

    Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Kundenbetreuung. Rund um die Uhr erhalten Sie unter der 1140 Auskunft.

    Viele Grüße

    Ihr BASE Team

    15 EUR, die BASE abschreiben kann!

  9. Habich says:

    Leider scheint 1&1 weiterhin dieser Praxis nachzugehen. Nach einer Kontoänderung habe ich vergessen gmx Bescheid zu geben. Und sie wollen nun 12 Euro Rücklastschriftgebühr haben.
    Besten Dank für diesen Artikel. Auf das Urteil habe ich nun mit Widerspruch gegen diese Gebürh erhoben.

  10. Pingback: Gebühren für Rücklastschrift - JuraForum.de

  11. eightball65 says:

    Habe gerade auch eine Mail bekommen, dass ich für eine Rücklastschrift 12 Euro zahlen soll. Habe bei der Rechnungsstelle von 1und1 angerufen und der Gebühr widersprochen. Umgehend kam dis Auskunft, dass die Gebühr storniert wird. Ich finde es eine ausgesprochene Frechheit, dass nur demjenigen Recht widerfährt der sich meldet. Alle anderen, die das hinnehmen zahlen ungerechtfertigte Gebühren. Man sollte ein Gesetz gegen diese unlauteren Methoden einführen, das alleine den Versuch strafbar macht. 50.000 Euro Strafe beim Versuch eine nicht gesetzliche Gebühr zu verlangen, würde dieses Treiben sehr schnell beenden. Vorallem bei einem Anbieter der explizit schon einen deshalb geführten Prozess verloren hat.

  12. OliS says:

    Hallo,

    schöner Artikel, nur wäre es noch schön das bestimmte Befriffe beschrieben werden, z.B. ist eine Mahngebühr eine Bearbeitungsgebühr im Sinne des BGH Urteils. Beziehungsweise auch eine Konkretisierung was evtl. eine angemssene Gebühr darstellt ist das 0,55 € für die Briefmarke oder pauschal 5 oder 15 Euro?

    Auch hätte ich gern einen OriginalLink zu der Bankenvereinbarung zur Lastschrift-Rückgabe, weil meine Recherche bei einigen Banken bei mir im Kreis doch 5 Euro Kosten berechnen.

    Und die andere Frage ist, wenn solche BGH Urteile gelten und rechtens sind, warum dann die Drohung mit RA und Inkasso dann immer noch gängige Praxis ist. Hier wird druck ausgeübt, was meiner Einschätzung in die Kategorie psychische Gewalt einzuschätzen ist. Wer hat Lust sich mit Anwälten rum zu zoffen wegen 5 Euro? Warum sind solche Handlungen nicht strafbar?

  13. Valeri says:

    ich andere Frage ich habe Schön mehrere Abmahn gebühren eingezahlt.
    Frage?
    Kann ich Das Geld zuruck Verlangen? (von 12 Euro Mahnung)

  14. Gilla says:

    Für eine Rücklastschrift berechnete mir meine Bank einen Euro.Amazon dagegen 6 Euro.
    Auf die Gebühr von Amazon bei Überweisung vermerken bzgl. erlaubte Gebühr durch Auskunft der Bank und dann nicht 6 Euro Bearbeitungsgebühr zahlen.Falls die sich querstellen per Schreiben mit Post:Per Fax auf BGH-Urteil hinweisen mit Widerspruch gegen Abzockegebühr.
    Obiger RA erwähnte bereits,ist ohnehin Bearbeitungsgebühr per E-Mail unzulässig evtl.
    Ich weiß aber nicht,ob das inzwischen geändert wurde.-Bei früherer Reklamation hatte ich mich jedenfalls durchgesetzt bei Amazon.-Allerdings ärgert es mich schon,daß Alles einzeln versendet wird-und jedesmal Liefergebühren anfallen bei Amazon.

  15. James says:

    Hallo Zusammen,

    Ich hatte heute auch ein ähnliches problem mit 1 und 1 ,Sie wollten mir eine Mahngebühr von 12 € wegen Rücklastschrift andrehen. Als ich diesen Artikel gelesnen habe , habe ich bei 1 und 1 angerufen und hab den mitarbeiter darauf hingewiesen, dass es Rechtswidrig sei und ich nicht bezahlen werde. Daraufhin hat der Mitarbeiter gesagt das er es rausstreicht und ich das nicht zahlen muss “aus Kulanz” . Deswegen nicht einfach sofort zahlen.

  16. Nikolaus says:

    Erstmal nur den regulären Rechnungsbetrag bezahlen, viele Firmen verzichten dann automatisch auf Mahn- oder Rücklastgebühren.
    Nur beim Finanzamt sollte man aufpassen;-)

  17. Thorsten says:

    Folgenden kommentar erhlate ich von Amazon wegen dieser Bearbeitungsgebühr:

    vielen Dank für Ihre Rückmeldung an Amazon.de Lastschriftservice.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass wir die uns von Ihrer Bank
    berechneten Rücklastspesen an Sie weitergeben. Dieses Vorgehen stimmt
    auch mit der gängigen Rechtssprechung überein.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 21.10.1997 – XI ZR
    5/97 = WM 1997, 2298 und XI ZR 296/96 = WM 1997, 2300 klargestellt,
    dass die Berechnung von Entgelten im Zusammenhang mit
    Rücklastschriften unzulässig ist. Als Begründung wird angegeben, dass
    die Bank bei der Prüfung, ob das Konto eine ausreichende Deckung zur
    Einlösung eines Schecks oder einer Lastschrift aufweist, allein im
    eigenen Sicherheitsinteresse tätig werde. Folglich könne hierfür auch
    keine Vergütung vom Kunden verlangt werden.

    Jedoch kann die Bank für die Bearbeitung der Lastschrift eine
    bankübliche Pauschale vom Auftraggeber der Lastschrift (in diesem
    Fall also von uns) verlangen. Diese kann der Auftraggeber wiederum
    seinem Kunden in Rechnung stellen. Diese Bearbeitungspauschale ist in
    den Urteilen des BGH nicht erwähnt und ist daher zulässig.

    Wenn ich nun den anchweis von Amazon verlange übder diese Kosten die denen Tatsächlich in rechnung gestellt wurden drehen die sich im Kreis und kommen mit ihren internen Aufwendungen.

    Kann man Amazon diesbezüglich abmahenn, verklagen oder wie geht man da vor?

    Schöne Grüße

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