Verwaltungskosten für Darlehenskontos rechtswidrig

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.

Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren unzulässig sind. Bei der Gebührenklausel handelt es sich nicht um eine sog. Preisklausel, weil eine Gegenleistung für den Bankkunden nicht bestehe. Die Abrechnung erfolge allein im Interesse der Bank. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Daher sei die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass künftig diese Gebühr nicht mehr berechnet und eingezogen wird. Außerdem können sie die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangen.

Die Verbraucherzentrale NRW hat dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt:
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Das Urteil kann im Volltext hier heruntergeladen werden:
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Aufgrund mehrer Rückfragen, bin ich natürlich auch gerne bereit, die von Ihnen zu viel bezahlten Bankgebühren für Sie von Ihrer Bank zurückzufordern. Hierfür benötige ich jedoch einige Unterlagen:

  1. Kopie des Darlehensvertrages
  2. Datum und Höhe der Zahlung der Gebühren
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  4. [download id=”1723″]

Die Unterlagen können Sie mir per Briefpost, Fax oder E-Mail zukommen lassen. Ich prüfe dann für Sie, ob und in welcher Höhe ein Rückzahlungsansspruch besteht und mache diesen dann bei Ihrer Bank geltend.

Für Prüfung und Geltendmachung entstehen gesetzliche Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, die von der Höhe der Bankgebühren abhängt (“Streitwert”). Diese Anwaltsgebühren mache ich dann ebenfalls bei Ihrer Bank geltend.

 

55 Antworten auf „Verwaltungskosten für Darlehenskontos rechtswidrig“

  1. Sehr geehrter Herr Kehl,

    vielen Dank für die Info. Habe von meiner Bank für meine drei seit 2006 mit Verwaltungskostenbeitrag laufende Darlehen, den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1 € monatlich je Darlehen, seit 01.2008 zurückerstattet bekommen.

    MFG

    F.R.

  2. Sehr geehrter Herr Kehl,

    warum hat FlorianMOD den VBK nicht schon seit Laufzeitbeginn 2006 zurück erstattet bekommen?

    Mit freundlichen Grüßen

    A.K.

  3. Ich weiß nicht genau, welche Gründe die Bank angenommen hat. Evtl. berufen sie sich auf Verjährung. Ob der Einwand letztlich greift, ist umstritten.

  4. Sehr geehrter Herr Kehl,

    vielen Dank für die Info. Meine Bank hat mir sofort einen Teil der Verwaltungskosten zurück gezahlt. Aber nur bis 31.08.2008. Alles andere vorher sei verjährt.
    Gibt es für die Verwaltungskosten eine Verjährung?

    Mit freundlichen Gruß

  5. Danke für diese Infos. Kann mir jemand sagen, wie es mit Förderdarlehen der NRW.Bank für selbstgenutztes Wohneigentum aussieht? Ich habe 0,4% der Darlehenssumme als einmalige Verwaltungsgebühr zahlen müssen sowie nun laufende Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,5% p.a. Sind diese ebenfalls vom Urteil betroffen? Danke!

  6. Sehr geehrter Herr Kehl,

    ich beziehe mich auf die Frage von Matthias M. vom 13.12.2011 um 12;24, die noch nicht beantwortet wurde und deren Beantwortung mich ebenfalls sehr interessiert.
    Ich wiederhole die Frage nochmals:
    “wie es mit Förderdarlehen der NRW.Bank für selbstgenutztes Wohneigentum aussieht? Ich habe 0,4% der Darlehenssumme als einmalige Verwaltungsgebühr zahlen müssen sowie nun laufende Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,5% p.a. Sind diese ebenfalls vom Urteil betroffen?”

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    Schöne Grüße

    Stefan Schwarz

  7. Sehr Geehrte Herr Kehl

    Mich werde auch die antwort auf die frage :“wie es mit Förderdarlehen der NRW.Bank für selbstgenutztes Wohneigentum aussieht? Ich habe 0,4% der Darlehenssumme als einmalige Verwaltungsgebühr zahlen müssen sowie nun laufende Verwaltungsgebühren in Höhe von 0,5% p.a. Sind diese ebenfalls vom Urteil betroffen?” Interesiren

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

  8. Sehr geehrter Herr Kehl,

    ich reihe mich in die Schlange für die Frage nach der NRW Bank ein.
    Oder hat einer der beiden bisher etwas in Erfahrung bringen können, was hier weiterhilft?

    Vielen Dank !

  9. Das müsste zunächst anhand der Darlehensunterlagen genauer geprüft werden. Grundsätzlich dürfte die Rechtsprechung des BGH aber auch auf Darlehen der NRW Bank anwendbar sein.

  10. Hallo,
    hat mittlerweile jemand bei der NRW.Bank den Verwaltungskostenbeitrag zurückgefordert? Und vielleicht sogar auch dabei erfolg gehabt?
    Herr Kehl, haben Sie von Erfolgen bei der Zurückforderung dieser Leistungen
    gehört?

  11. Diese Antwort haben wir von Bank.NRW erhalten:
    mit Urteil vom 07.06.2011 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Vereinbarung über die Zahlung einer monatlichen Kontoführungsgebühr bei Darlehenskonten wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ist. Wir vertreten die Auffassung, dass das Urteil auf Förderdarlehen der Wohnraumförderung nicht anwendbar ist.
    Die NRW.BANK vergibt im öffentlichen Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Wohnraumförderung langfristige Förderdarlehen, die nicht oder besonders niedrig verzinst werden. Kontoführungsgebühren sind dafür nicht zu bezahlen. Für das Förderdarlehen ist hingegen ein Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten, den die NRW.BANK aufgrund ge-setzlicher Ermächtigung (gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum – WFNG NRW -) erhebt. Die Höhe des Verwaltungskostenbeitrags wird auch nicht durch die NRW.BANK, sondern vom zuständigen Landesministerium in den Förderrichtlinien festgelegt. Darauf wird in der Förderzusage bzw. dem Bewilligungsbescheid ausdrücklich Bezug genommen. Bei dem Verwaltungskostenbeitrag handelt es sich also nicht um eine Kontoführungsge-bühr. Der Verwaltungskostenbeitrag ist eine Gegenleistung für die Kapitalüberlassung im Rahmen der Wohnraumförderung. Er dient der Abdeckung des gesamten Aufwands, der mit der Auszahlung und Verwaltung der Förderdarlehen für die gewöhnlich sehr lange Laufzeit der Darlehen verbunden ist. Hierzu zählen neben den Personal- und Sachkosten auch Aufwendungen für die Risikovorsorge. Angesichts der nachrangigen dinglichen Besicherung der Förderdarlehen besteht gerade insoweit im Vergleich zu anderen Kreditgebern ein höherer Vorsorgebedarf. Ferner erfolgt im Unterschied zu Geschäftsbanken die Förderkreditbearbeitung in Erfüllung der öffentlichen Förderaufgabe, die mit einer beson¬deren und engen Betreuung der Darlehensnehmer — auch in deren Interesse — verbunden ist.
    Bei Geschäftsbanken wird zur Deckung der Aufwendungen für die Kapitalüberlassung in der Regel eine Marge in die jeweiligen Zinssätze eingepreist. Vor dem Hintergrund, dass Wohnraumförderdarlehen unseres Hauses zinslos oder niedrig verzinslich sind, werden Verwaltungskostenbeiträge seit jeher gesondert ausgewiesen.
    Das Urteil des BGH hat für die mit Ihnen bestehende Vertragsbeziehung keine Auswirkungen.

    Wie es rechtlich zu bewerten ist, steht für uns noch offen.
    Wir würden für Ratschläge bezüglich einer weiteren Vorgehensweise dankbar.
    Im unseren Fall “kassiert” die Bank seit etwa 12 Jahren über 300 Euro jährlich!!!

  12. Hallo,

    auch ich habe das gleiche Antwortschreiben der NRW.BANK erhalten
    und bin gespannt auf ein Ergebnis.
    Vielleicht bemühe ich mal meinen Rechtschutz…

  13. Sehr geehrter Herr Kehl,
    hat sich was neues,was die Verwaltungkosten von Förderdarlehen betrifft,ergeben ?

    Vielen Dank!

  14. Hallo Herr Kehl,
    Nach der neuen Gesetzesentscheidung, wollte ich mal fragen, ob die Verwaltungskosten der NRW Bank nun auch dazu gehören.
    Siehe auch die oberen Fragen.

    Mfg Schröder

  15. Hallo,

    auch mich würde es interessieren, ob die Verwaltungskosten der NRW Bank durch das neue BGH-Urteil jetzt auch dazugehören.

    MfG
    Schulz

  16. Hallo,
    auch wir sind betroffen und sind sehr interessiert, ob wir unsere seit vier Jahren bezahlten Verwaltungskosten in Höhe von 125,- € halbjährlich erstattet bekommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    K. Lazik

  17. Grundsätzlich dürfte die Rechtsprechung auch auf Darlehen der NRW Bank und anderer öffentlich-rechtlich verfasster Kreditinstitue anwendbar sein. Ob dies in Ihrem jeweiligen konkreten Fall so ist, muss natürlich anhand der Verträge geprüft werden. Achten Sie in jedem Fall darauf, eventuelle Verjährungsfristen nicht zu versäumen.

  18. Hallo Herr RA Kehl,
    ich habe ein Baudarlehen und ein Familiendarlehen von 1992 für selbstgenutztes Wohneigentum aus öffentlichen Mitteln bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg. Jährlich zahle ich seitdem 0,5 % Verwaltungskostenbeitrag, was jährlich über 500 € ausmacht!
    Können Sie mir Hoffnung machen? Sollte ich einen Anwalt bemühen, gleich einen Musterbrief an meine Bank senden (wegen der Fristen) oder mich noch etwas gedulden, bis die Rechtssprechung konkreter ist?
    Danke für Ihre Antwort!
    Freundliche Grüße
    H. Schlegel

  19. Hallo zusammen,

    ich hatte nach dem BGH Urteil vom 13.05.2014 mit Schreiben vom 18.05.2014 die NRW Bank angeschrieben. Antwort kam heute, 24.05.2014. Die Quintessenz des Schreibens: “Wir vertreten die Auffassung, dass das Urteil auf Förderdarlehen der Wohnraumförderung nicht anwendbar ist.”
    Während der gesamten Laufzeit des Darlehens müsste ich insgesamt € 21.888,- an Verwaltungskosten zahlen. Das entspricht einem Verwaltungskostenanteil von insgesamt 30,40%. Die Begründung für den Verwaltungskostenbeitrag führt den Fördergedanken ab absurdum. Für mich steht fest: Ich werde vor Gericht ziehen!

    Wer kommt noch aus NRW? Wollen wir nicht eine Sammelklagen anstreben? Antwortet einfach hier!

    Alles Gute
    Rene

  20. Hallo zusammen,
    interessant ist hier das Urteil des BGH XI ZR 100/02 v. 24.06.03, insbesondere für H. Schlegel, da sein Förderdarlehen bereits 1992 geschlossen wurde. Im Urteil heißt es:
    “Die von der öffentlichen Hand vor Inkrafttreten des § 3 Abs. 1 Nr. 5 VerbrKrG zur Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus vergebenen privatrechtlichen Darlehen unterliegen den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes.”
    Aber auch für die danach geschlossenen Förderdarlehensverträge spricht im Urteil vieles für die Anwendung des Verbraucherrechts, oder wie würdet ihr das bewerten?

    S. Lichtenstein

  21. Hallo zusammen,
    Die NRW Bank vertritt die Auffassung, dass Ihre Förderdarlehn keine Verbraucherdarlehn sind und somit nicht unter das BGH Urteil fallen.
    Ich habe mich heute ein bisschen noch in die Materie eingelesen und vertrete folgende Rechtsauffassung: die NRW Bank dürfte eigentlich bereits am § 491 (2)5. BGB scheitern, denn es steht dort:
    “…Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,… 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind.”
    Hierbei sollte das Wörtchen “und” in der Aufzählung beachtet werden. Die Zinsen dürfen nicht nur maximal so hoch sein wie marktüblich, sondern die allgemeinen Vertragsbedingungen MÜSSEN AUCH günstiger sein. Ob die Erhebung von Darlehnsgebühren zuzüglich laufender Verwaltungskostenbeiträge günstiger als marktüblich ist, wage ich zu bezweifeln. Für mich steht fest, ich gehe in Klage. Wer macht mit?

    Gruß Rene

  22. Hallo Rene,

    war mir fast klar, dass die NRW-Bank sich auf den § 491 BGB beruft.
    Ich habe 1996 ein Förderdarlehen bei der Nord/LB mit ebenso hohen jährlichen Verwaltungskosten aufgenommen. Das Antwortschreiben der Nord/LB dürfte ähnlich aussehen, liegt mir aber noch nicht vor.
    Einem Urteil des Amtsgerichts Meldorf v. 26.08.13, Az.: 82 C 1762/12 zufolge gilt das BGH-Urteil sogar für Förderdarlehen der Kfw-Bank, die ebenso unter den § 491 Abs. 2 Pkt. 5 fallen und der Anbieter für Online-Rechtsdokumente SmartLaw weist darauf hin, dass auch Gründer, Freiberufler und Seblständige (fallen ebenfalls nicht unter das Verbraucherschutzrecht) ihr Geld nach dem Urteil jetzt zurückverlangen können.
    Ich wünsche viel Erfolg bei der Klage und stelle mich auch schon mal auf einen Rechtsstreit ein.

    S. Lichtenstein

  23. Hallo Rene,

    habe auch ein Förderdarlehen der NRW-Bank. Werde die NRW-Bank jetzt anschreiben. Danach schauen wie es weitergeht. Bin Grundsätzlich nicht abgeneigt zu klagen.

    Gruß
    frni

  24. Hallo zusammen,
    nachdem ich auch die Santanderbank bzgl. meiner Autofinanzierung angeschrieben habe, habe ich von dort Post bekommen. Man teilt mir mit, dass lediglich in zwei konkreten Fällen entschieden wurde und man jetzt noch nicht sagen könne, ob die berechneten Bearbeitungsgebühren von dem BGH Urteil betroffen sind. Man wird zunächst die Urteilsbegründung abwarten und dann wieder auf mich zukommen. Frage in die Runde: Jetzt schon einen Anwalt einschalten oder die Urteilsbegründung abwarten?
    Gruß Rene

  25. Hallo frni,
    wenn auch sie eine abschlägigen Bescheid von der NRW Bank erhalten, haben sie dann Interesse gemeinsam mit mir Klage zu erheben? Ich bin in OWL ansässig.
    Gruß Rene

  26. Hallo Her RA Kehl,
    Hallo ihr “Mitleidenden”,
    wann ist denn in dieser Sache mit einer abschließenden Entscheidung zu rechnen? Und wo kann ich mich informieren (außer hier bei Ihnen – lächel), ohne gleich einen Anwalt bezahlen zu müssen?
    Oder sollte man schon jetzt einen Anwalt beauftragen?
    Liebe Grüße an alle

  27. Hallo Herr Schlegel,

    der BGH hat am 13.05.2014 bereits entschieden. Leider versuchen es die Banken jedoch mit Hinhalte- und Verzögerungstaktiken. Die Empfehlung von der Verbraucherzentrale war: Anwalt einschalten, der schickt unter Garantie gleich die Gebührenrechnung an die Bank, denn die Rechtslage ist jetzt klar. Leider wird dem einzelnen Kreditnehmer kaum eine andere Chance bleiben als zu klagen wenn die Bank sich weigert.

    [Vielleicht sollte man auch mal einfach eine Bank die sich so verhält wegen Verdacht auf Insolvenzverschleppung anzeigen, denn wer solvent ist, der begleicht doch seine Verbindlichkeiten. Oder? ;-)]

    Gruß Rene

  28. Ich habe mir das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) angesehen. Nach § 11 Abs. 2 kann die “NRW.BANK (…) bei der Gewährung und Verwaltung von Darlehen (…) vom Darlehensnehmer (…) einmalige und laufende Verwaltungskostenbeiträge erheben”. Das oben zitierte BGH Urteil betraf jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank und nicht Gebühren, die kraft Landesgesetz (also aufgrund einer Entscheidung des Landtages von NRW) erhoben werden können. Rechtsgrund für das Urteil war § 307 Abs. 1 BGB, dieser ist aber nur auf AGB anwendbar, nicht auf Gesetze. Das Urteil ist daher meines Erachtens leider nicht direkt auf Förderdarlehen der NRW.BANK anwendbar. Ob § 11 Abs. 2 WFNG NRW, der der NRW.BANK entsprechende AGB ermöglicht ggf. mit § 307 Abs. 1 BGB iVm. §§ 488 BGB als höherrangiges Bundesrecht unvereinbar ist, bleibt einer gerichtlichen Entscheidung vorbehalten. Betroffenen bleibt vorerst nur die Prüfung, ob die erhobenen Verwaltungskostenbeiträge tatsächlich in dieser Höhe vom zuständigen Landesministerium festgelegt worden sind.

  29. Hallo Herr Kehl,
    wir wohnen in Bayern, gilt das Ganze auch für uns? Wohnen in einer Eigentumswohnung, die von den Bayerischen Landensboden Kreditanstalt gefördert wurde.
    Auch bei uns hatt man Verwaltungskosten berechnet, die sich auf insgesamt 1807.50€ belaufen!
    über kurze Antwort würden wir uns sehr freuen!!!

  30. Hallo,
    schreibe heute den Musterbrief “Rückforderung Kontoführungsentgelte” an die IBB Berlin mit der Bitte mir die entstandenen Verwaltungskosten zurück zuerstatten.(0,6% der Dahrlehenshöhe.)
    Wer hat Erfahrung mit der IBB Berlin?
    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, würde auch eine Sammelklage gegen die IBB mitmachen.

    Gruß, Joachim

  31. Hallo Herr RA Kehl,
    bezugnehmend auf die Anfragen zur Anwendbarkeit der vorliegenden Urteile bei Verwaltungskosten und Bearbeitungsgebühren frage ich an, ob es auf Förderdarlehen des Landesförderinstitut M-V, Geschäftsbereich der Nord/LB Girozentrale, anwendbar ist. Im Unterschied zu den Förderdarlehen in NRW erfolgt die Förderung im Rahmen der vom Land erlassenen Modernisierungsrichtlinien (Verwaltungsvorschrift), die wohl kein Landesgesetz sind?! Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus als erlassene Behörde berechtigt gem. Richtlinien “die Bewilligungsstelle” zur Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes von 1,5 % des Darlehensbetrages sowie eines Verwaltungskostenbetrages von 0,65 vom Restkapital, mindestens jedoch 0,3 % vom Ursprungkapital. Ist dies mit dem BGB (AGB) vereinbar?
    Über Ihre Antwort freue ich mich.
    MfG Scholz

  32. Hallo in die Runde der Kunden der Förderbanken,

    das bereits erwähnte Urteil aus Meldorf ist jetzt vorm Landgericht Itzehoe verhandelt worden. Der Tenor: Bearbeitungsentgeld (einmalig): ja, laufender Verwaltungskostenbeitrag (Kontoführungsgebühr): nein. Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Es bleibt spannend. Ich werde sobal ich neues erfahre hier veröffentlichen.

    MfG Rene

  33. Sehr geehrter Kehl,

    auch ich interessiere mich für die Frage von Scholz, ob die Rechtsprechung auf Förderdarlehen des Landesförderinstitut M-V, Geschäftsbereich der Nord/LB Girozentrale, anwendbar ist. Die Förderung aus dem Jahr 1996 erfolgt in unserem Darlehensvertrag im Rahmen der vom Land erlassenen Wohnungsbaurichtlinie (Erlass des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt v. 12.05.1995 VIII 330a-514.001). Dort berechtigt das Ministerium die Bewilligungsstelle zur Erhebung eines einmaligen Bearbeitungsentgeltes von 1,0 % des Darlehensbetrages sowie eines Verwaltungskostenbetrages von 0,5 vom Restkapital, mindestens jedoch 0,2 % vom Ursprungkapital.

    S. Lichtenstein

  34. Hallo Herr Joachim Möller,

    wir haben von der IBB auf den Musterbrief eine Absage erhalten. Die Erklärung ist für Laien nahezu unverständlich. Wir wollen aber dran bleiben.

    Sie können mir ja schreiben. Meine Mail-Adresse lautet:
    w.schroeder-gath@gmx.de

  35. Hallo Rene,
    wirklich interessant das Urteil des Landgerichts Itzehoe. Die laufenden Kontoführungsgebühren sind bei den Förderdarlehen ja der größte Kostenfaktor. Ist Ihnen evtl. ein Aktenzeichen des Urteils bekannt und liegt die Urteilsbegründung mittlerweile vor? Wäre schön, wenn Sie hierüber weitere Informationen liefern könnten.

    S. Lichtenstein

  36. Guten Tag Herr Kehl,
    auch wir wurden von der IBB Berlin ab September 1997 bis November 2012 gefördert. Gesamt sind hier Verwaltungsgebühren in Höhe von rund 27.000,-EURO für insgesamt 3 Kreditverträge angefallen. Natürlich möchte ich mich auch in die Reihe derjenigen einreihen, die darum kämpfen, diese Verwaltungsgebühren zurück zu erhalten. In diesem Zusammenhang war es außerdem für uns völlig unverständlich, dass bei einer ersten Anfrage in 2010/11 zur Ablösung der Kreditsummen für die Berechnung 150,00EURO gezahlt werden mussten, obwohl doch die Raten für Verwaltungskosten monatlich gezahlt werden. Hätten wir diese Summe nicht gezahlt, wäre nicht berechnet worden. Bitte teilen Sie mir mit, was es kosten würde, wenn Sie sich unsere Unterlagen anschauen und entscheiden können, ob Aussicht auf Erfolg besteht. Bisher habe ich keine Rückforderung geltend gemacht. Sollte ich das schnellstens tun?

    Vielen Dank

    Regine Hornig uas Berlin

  37. Hallo Rene,
    haben Sie bereits Klage gegen die NRW Bank eingereicht?
    Auch wir wären einer Klage / Sammelklage nicht abgeneigt.

    MfG
    Dirk G

  38. Hallo Rene,
    wäre ebenfalls an einer Sammelklage interessiert.
    Haben Sie neue Nachrichten? Sind Sie schon mal mit einem Ombudsmann der öffentlichen Banken in Verbindung gewesen? Das wäre für mich jetzt der nächste Schritt. Sobald sich etwas Relevantes ergibt, werde ich es posten.
    MfG

    Yvonne G.

  39. Hallo Regine,

    ich beschäftige mich auch gerade mit den Zahlen und vor allem den Zahlungen an die IBB, denn es ging mir 2010 genauso was die Gebühren für Berechnung der Ablösung betraf und das für 2 Darlehen. Dazu kommt die Tatsache das 850 € erhoben wurden wegen einer erneuten Prüfung meiner Liquidität als dann alleiniger Darlehensnehmer, was auch als Bearbeitungsgebühren zuerst ausgewiesen wurde. Nach der neuen Rechtssprechung des BGH wegen der Verjährungsfristen von Ansprüchen gegenüber den Kreditinstituten insbesondere für die Bearbeitungsgebühren sollte man gute Chancen haben diese zurückzubekommen. Bei normalen Verbraucherkrediten ist das bereits am laufen.Nun steht die Frage wie das mit den Verwaltungsgebühren bei den sogenannten Förderkrediten sich darstellt. Ich wäre sicher an Informationen und einer gemeinsamen Vorgehensweise interessiert. Vielleicht hat noch jemand gesicherte Erkenntnisse was die IBB betrifft?

  40. Sehr geehrter Herr Kehl,

    vielleicht könnten Sie sich der Frage von Regine und mir annehmen und vorab eine Antwort geben, was die Fragen von Regine betrifft. Vielen Dank

    Gruß aus Berlin Frank

  41. Hallo zusammen,

    ich bin gerade auf diesen Beitrag und die vielen Kommentare gestoßen.
    Meine Mutter hat auch seit 1993 einen Kredit bei der IBB laufen und zahlt auch seit dem monatlich Verwaltungsgebühren.

    Wir möchten nun gern versuchen diese zurückzufordern. Hat denn jemand von den IBB Kunden schon etwas positives erreichen können?

    Danke und Grüße,
    Johannes

  42. Hallo Herr RA Kehl,
    auch ich möchte ggf. gerne einer in “der Reihe” sein und stelle mich hiermit gerne hinten an. 🙂
    Die NRW.Bank hat auf ihrer Website folgenden Text platziert:
    http://www.nrwbank.de/de/themen/wohnen/141107_Verwaltungskostenbeitraege.html

    wonach die VWB rechtmäßig sein sollen gemäß Urteil vom OLG Düsseldorf. Teilen Sie diese Einschätzung? Macht eine Sammelklage Sinn? Gibt es bereits ein Vorgehen Ihrerseits, dem man sich anschließen könnte? Ich freue mich über ein Updazte, besten Dank!

    Besten Dank und mit freundlichen Grüßen
    Carsten

  43. Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Kehl,

    auch ich habe eine Frage zu den rechtswidrig erhobenen Bearbeitungsgebühren der Banken. In meinen Bankunterlagen sind neben den Bearbeitungsgebühren zusätzlich monatliche Verwaltungskostenbeiträge i.H.v. 2,00 € aufgeführt. Sind diese mit dem Bearbeitungsentgelt gleichzusetzen und demnach auch rechtswidrig?
    Könnte ich dann in meinem Brief an die Bank sowohl das Bearbeitungsentgelt als auch den monatlichen Verwaltungskostenbeitrag angeben?
    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

    Nicole Eskander

  44. Sehr geehrter Herr RA Kehl,
    bei mir geht es ebenso um Verwaltungskosten eines Förderdarlehens, allerdings von der Investitionsbank des Landes Brandenburg. (Es sind mittlerweile fast 4000 Eur aufgelaufen und es kommt während der gesamten Laufzeit des Darlehens ständig 1 % der Restsumme dazu)
    Mich interessiert ebenfalls die Möglichkeit einer Sammelklage bezüglich Rückforderung Verwaltungskosten bei Förderdarlehen.
    Vielen Dank

    Mit freundlichen Grüßen
    Carmen

  45. Hallo, ich habe leider auch mit wfa…nrw Bank zu tun.
    Jetzt wurde ich sogar 2% höher gestufft auf. 3,5%
    2 x jährlich die 125€ .fortlaufenden Gebühren … ich finde es lohnt sich eine Sammelklage zu starten nicht nur gegen die Bank, sondern gegen den Staat. ..diese vortlaufenden Gebühren sind nicht rechtens.
    Wer macht mit

  46. Hallo Herr RA Kehl,
    gibt es einen Grund, warum Sie hier nichts mehr posten oder auf die Anfragen nicht reagieren?
    MfG
    Carsten

  47. Hallo zusammen,

    angeblich sind die lfd. VKB der NRW Bank ja mit einem Urteil am 6 November 2014 vom OLG Düsseldorf bestätigt worden ( das zumindest steht auf der Seite der NRW Bank)
    Leider konnte ich dieses Urteil nirgendwo im Netz finden …

    Hat jemand nähere Informationen dazu ?

    VG – ein Mitstreiter

  48. Hallo,

    bezüglich der Verwaltungskosten hätte ich ebenfalls eine Frage.
    Es wird von monatlichen Gebühren gesprochen. Gilt das Urteil auch für Verwaltungskosten, die einmalig ( in der abgesprochenende Höhe ) von dem gesamten Darlehenbetrag einbehalten werden ?

  49. Hallo
    Was ist deine Situation? Benötigen Sie 100% Finanzierung? Sind Sie müde von der Suche und Hypotheken, haben Sie konsequent von Banken und anderen Finanzinstituten abgelehnt, geben wir Kredite an Unternehmen, Unternehmen, Branchen, Personal, etc. Jedermann interessierte, unabhängig von Ihrem Land sollte für mehr info pls Kontakt: collinsmark420@hotmail.com

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