Entschädigungsanspruch bei verspätetem Anschlussflug

Der EuGH hat entschieden, dass Passagiere von Flügen, die mehr als drei Stunden später als geplant an ihrem Zielort ankommen, von der Fluggesellschaft pauschal Entschädigung verlangen können.

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste regelt dem Wortlaut nach nur den Fall, dass Flüge annulliert werden und gar nicht stattfinden. Nun wurde über die Folge für Verspätungen diskutiert.

Demnach sollen auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, eine Entschädigung erhalten, die abhängig von der Entfernung des Zielortes 250 bis 600 Euro betragen soll.

Der betroffene Fluggast hatte einen Flug von Bremen nach Asunción in Peru gebucht, bei dem er dreimal umsteigen musste. Nachdem sich bereits der erste Flug um zwei Stunden verspätet hatte, verpasste der Passagier die folgenden Anschlussflüge und kam mit 11 Stunden Verspätung in Peru an.

Laut EuGH soll dem Fluggast dann Entschädigung gewährt werden, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte.

Es kommt also nicht auf die anfängliche Verspätung von mindestens drei Stunden an, sondern auf die Aufenthaltszeit am Zielort, die dem Fluggast entgangen ist. Die Richtlinie habe zum Ziel, den Verbraucher zu schützen, und man werde diesem durch eine solche Betrachtungsweise gerecht.

Anderes soll nur gelten, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung von ihr unverschuldet ist und auf einem außergewöhnlichen Zustand beruht, der sich nicht hätte vermeiden lassen können.

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