Uneingeschränkte Vertragsfreiheit des Vermieters beim Nachmieter

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 412 C 3825/08) ist der Vermieter von Wohnraum nicht dazu verpflichtet, einen Nachmieter zu akzeptieren, den sein Mieter ausgewählt hat, um diesem damit die Ablöse von Einrichtungsgegenständen zu ermöglichen.

Die Mieter einer Wohnung in München beabsichtigten, aus dieser auszuziehen und hatten eigenständig einen Nachmieter gefunden, der für ihre Küche und andere Einrichtungsgegenstände 10 000 Euro zu zahlen bereit war. Die Vermieter aber waren mit diesem Nachmieter nicht einverstanden und suchten selbst einen Nachfolger, der die Wohnung übernehmen sollte. Dieser wollte die Einrichtungsgegenstände jedoch nicht haben und es kam kein Ablösevertrag mit den Erstmietern zustande.

Diese sind nun der Meinung, die Vermieter hätten den von ihnen ausgesuchten Nachmieter nicht grundlos ablehnen dürfen und verlangen nun Schadensersatz, da sie ihre Einrichtung nicht oder nur zu einem geringeren Preis verkaufen konnten. Diese Forderung lehnen die Vermieter jedoch ab. Sie wären mit dem Nachmieter unter anderem deshalb nicht einverstanden, weil ihnen die Ablösesumme sehr hoch erschien. Die Mieter erhoben daraughin Klage.

Das AG München folgte der Ansicht der Vermieters. Der Vermieter hatte sich nicht vertraglich verpflichtet, einen von den Mietern ausgesuchten Nachmieter zu akzeptieren. Gesetzlich bestehe dazu auch keine Verpflichtung. Es könne auch nicht von der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gesprochen werden. Insbesondere sei die Ablehnung durch den Vermieter nicht grundlos erfolgt, er genieße uneingeschränkte Vertragsfreiheit und kann den Nachmieter frei wählen.

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