Automatisierte Kennzeichenerfassung mit anschließender Löschung rechtmäßig

Laut Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes (Az.: 10 BV 09.2641) stellt die alleinige Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, sofern die Daten danach sofort wieder gelöscht würden.Kläger war ein Autofahrer und Pendler, der auf seiner Strecke regelmäßig an Geräten zur automatisierten Kennzeichenerkennung und -erfassung vorbeifuhr. Mit seiner Klage begehrte er, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Daten abgleichen darf. Er wolle nicht, dass so ein „Bewegungsbild“ von ihm erstellt werden könne.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes stelle allein die Erfassung der Autokennzeichen und ihr Abgleich mit polizeilichen Fahndungsdaten noch keinen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, wenn die Fahrzeugdaten danach sofort und vollumfänglich gelöscht würden.

Die eventuelle Gefahr der fehlerhaften Erfassung eines Kennzeichens und die anschließende Kontrolle durch Polizeibeamte würde den Fahrzeughalter zwar belasten, stelle aber eine gerechtfertigte Maßnahme dar, da hier das Interesse der Öffentlichkeit das schützenswertere Gut sei und die Wahrscheinlichkeit für Fehlalarme gering. Da die Kennzeichenerfassung und der Datenabgleich außerdem nicht grundlos, sondern nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage erfolgen, werde keine unbegrenzte Kontrolle aller Verkehrsteilnehmer vorgenommen.
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