Bestimmte Nutzungsrechte an digitalen Inhalten können eingeschränkt werden











Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass die Nutzungsrechte an digitalen Downloads von deren Anbieter in den Allgemeinen Bedingungen unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können (Az.: 4 O 191/11).

Der Beklagte, ein Unternehmen, dass online elektronische Downloads von E-Books, Hörbüchern etc. anbot, enthielt in seinen AGB folgende Klausel:

“§ 10 (3). Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich und redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, sie für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen.”

Gegen diese wandte sich der Kläger erfolglos. Demnach dürfe der Anbieter die Weiterveräußerung deshalb unterbinden, weil er ein nachvollziehbares und berechtigtes Interesse daran habe. Insbesondere bei digitalen Inhalten sei es sonst einfach, diese unkontrollierbar und möglicherweise urheberrechtsverletzend Dritten in der einen oder anderen Form zur Verfügung zu stellen oder ihnen zu präsentieren.

Der Käufer erhalte dessen ungeachtet ein hinreichendes Nutzungsrecht, denn er selbst könne die Dateien uneingeschränkt verwenden. Nur die Weitergabe sei betroffen.








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