Arbeitszeiten bei fehlender vertraglicher Vereinbarung











Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) gilt bei Arbeitsverhältnissen, bei denen die genaue Arbeitszeitdauer nicht ausdrücklich festgelegt ist, die sonst betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Selbiges ist auch für außertarifliche Mitarbeiter anzunehmen (Az.: 10 AZR 325/12).

Die Klägerin ist im Betrieb der Beklagten als “außertarifliche Mitarbeiterin” tätig und erhält ein Jahreseinkommen von ca. 95000 Euro brutto. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass die Arbeitnehmerin “auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden” muss. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit wurden nicht vertraglich geregelt.

Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Arbeitgeberin nahezu 700 Minusstunden angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Arbeitnehmerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden beziehungsweise die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Arbeitnehmerin folgte dieser Anweisung jedoch nicht. Daraufhin wurde das Gehalt durch die Arbeitgeberin um insgesamt ca. 7000 Euro brutto gekürzt, da die Arbeitszeiten nicht eingehalten wurden.

Die Arbeitnehmerin erhob Klage und machte geltend, sie sei vertraglich nicht verpflichtet, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Dies sei nicht ausdrücklich vertraglich geregelt und überhaupt sei ihre Arbeit nicht nach abgeleisteter Zeit, sondern nach der erbrachten Leistung zu bemessen. Sie müsse deshalb auch weiterhin das Gehalt in vollem Umfang erhalten.

Die Klage blieb, wie schon in den Vorinstanzen, auch beim BAG erfolglos. Bestimme der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Arbeitsdauer, sei von der betriebsüblichen als Maß auszugehen. Somit sei die Arbeitgeberin nicht verpflichtet den vollen Lohn zu entrichtet, wenn die Arbeitszeiten nicht eingehalten würden.








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