Geschlechtsspezifische Stellenausschreibung

Das Verwaltungsgericht in Arnsberg hat entschieden, dass es zulässig ist, die Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten nur von einer Frau besetzen zu lassen (Az.: 2 K 2669/11). Grundlage sei dafür das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Der Kläger war ein Mann, der sich auf die Stelle des Gleichstellungsbeauftragten beworben hatte, dabei jedoch aufgrund seines Geschlechts nicht berücksichtigt wurde und nun Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 I AGG verlangte.

(„Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat“)

Darauf habe er keinen Anspruch, so das VG Arnsberg. Erfordere die Tätigkeit, um die es bei der Ausschreibung geht, aufgrund ihrer spezifischen Bedeutung ein bestimmtes Geschlecht des Bewerbers, sei diese Einschränkung gerechtfertigt.

Im vorliegenden Falle sei die Gleichstellungsbeauftragte gerade überwiegend dafür zuständig, sich für die Förderung von Frauen im öffentlichen Dienst einzusetzen und auch Unterstützung bei frauenspezifischen Themen zu leisten. Erfahrungsgemäß wenden sich die betroffenen Frauen eher an eine weibliche Bezugsperson, sodass die Effizienz der Stelle nur durch die Besetzung mit einer Frau erreicht werden könnte.

Dies würde Art. 3 II GG nicht widersprechen, sondern gerade zu seiner konkreten Ausgestaltung und Umsetzung führen:

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.


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