Category: ‘Gebührenrecht’

Verwaltungskosten für Darlehenskontos rechtswidrig

13. Juni 2011 Posted by Kehl

Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.

Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren unzulässig sind. Bei der Gebührenklausel handelt es sich nicht um eine sog. Preisklausel, weil eine Gegenleistung für den Bankkunden nicht bestehe. Die Abrechnung erfolge allein im Interesse der Bank. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Daher sei die Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

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OLG Dresden ändert Gebührenverbot für Bankmitteilungen

5. Juni 2011 Posted by Kehl

Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. 8 U 1989/10) entschieden, dass Banken in ihren AGB vorsehen können, dass der Kunde eine Gebühr für die Mitteilung einer Rücklastschrift zu entrichten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die Banken bislang verpflichtet, ihre Kunden kostenlos darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde. Gegen die entsprechende AGB einer Sparkasse hatte ein Verbraucherverband nach § 1 UKlaG geklagt.

Das OLG begründet seine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor allem mir der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für die Abbuchungs- und SEPA-Lastschriften ist dort ein Mitteilungsentgelt vorgesehen.

Da das Gericht von der vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des BGH abweicht, hat es die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Arztrechnungen über 3,5-fachem Gebührensatz

2. November 2008 Posted by Kehl

Urteil des LG Hamburg, 25.06.1986 (Az. 17 S 361/85) – Fundstelle: VersR 1988, 30

1. Die Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer (im Rahmen des versicherten Risikos) aufgrund von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen.

2. Dabei trifft den Krankenversicherer keine Erstattungspflicht hinsichtlich des über dem 3,5fachen der jeweiligen Gebühren liegenden Arzthonorars, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des § 12 GOÄ entspricht oder wenn eine Gebührenvereinbarung formnichtig ist.

Sachverhalt:

Der Kl. forderte von der Bekl. 907,05 DM, die diese auf eine von Prof. Dr. H. über einen Gesamtbetrag von 3928,05 DM ausgestellte Liquidation nicht erstattet hatte. Die unterbliebene Erstattung bezog sich auf Positionen, die den 3,5fachen Satz der GOÄ überstiegen. Vor Behandlungsbeginn unterzeichneten der Kl. und Prof. Dr. H. ein als Vereinbarung überschriebenes Schriftstück. Die darin niedergelegten Abmachungen betrafen u.a. die Beauftragung von Prof. Dr. H. mit der Behandlung, eine Vertretungsregelung sowie die Berechtigung, bei der Gebührenbemessung einen Vervielfältiger bis zum 4,5fachen der Grundgebühr in Ansatz zu bringen.

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Rundfunkgebühr für internetfähige Computer

10. Oktober 2008 Posted by Kehl

Das Verwaltunsgericht Münster vertritt mit Urteil vom 26.09.2008 (Az. 7 K 1473/07) die Ansicht, dass (anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten) allein der Besitz eines internetfähigen PCs noch nicht für das Bereithalten zum Rundfunkempfang spreche. Internetfähige PCs würden in Deutschland noch nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Deshalb bestehe in der Regel keine Rundfunkgebührenpflicht im Falle des bloßen Besitzes eines solchen Gerätes.

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Abmeldung muss begründet werden

25. September 2008 Posted by Kehl

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV muss die Abmeldung von Rundfunkgeräten begründet werden. Abmeldungen ohne eine Begründung sind nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2008 (4 ME 122/08) schwebend unwirksam. Wird die Begründung später nachgeholt, wird die Abmeldung erst zum Zeitpunkt der Begründung (ex nunc) wirksam. Rundfunkgebühren sind dann bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.

GEZ Besuch als Haustürgeschäft

24. September 2008 Posted by Kehl

Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluß vom 29.04.2008 (Az. 10 D 719/08) der Anmeldung von Rundfunkgeräten, beim Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalten (umgangssprachlich “GEZ-Fahnder”), lediglich eine Indizwirkung zuerkannt.

Der Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalt begründe für den Einzelnen eine besondere Situation, in der es möglich sei, dass er das Formular für die Anmeldung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchlese. Die Situation sei mit einem Haustürgeschäft vergleichbar.

Hinzu komme, dass der Kläger keine Durchschrift des Formulars bekommen habe und es möglich sei, dass der Beauftragte das Formular nachträglich geändert habe. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte ein wirtschaftliches Interesse daran habe, eine möglichst weit zurückwirkende Anmeldung aufzunehmen. Denn seine Provision stehe damit im Zusammenhang.

Hintergrund der Entscheidung war ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers, der gegen einen Rundfunkgebührenbescheid für den Zeitraum von 2003 bis 2004 vorgehen wollte, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten habe. Trotzdem hatte er beim Besuch der Beauftragten eine entsprechende Anmeldung unterzeichnet.