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	<title>Peter Kehl &#187; Gebührenrecht</title>
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	<description>Homepage von Peter Kehl</description>
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		<title>Verwaltungskosten für Darlehenskontos rechtswidrig</title>
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		<pubDate>Mon, 13 Jun 2011 10:37:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. XI ZR 388/10) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet. Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 7. Juni 2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=XI ZR 388/10" target="_blank" title="BGH, 07.06.2011 - XI ZR 388/10: Darlehensrecht - Kontof&uuml;hrungsgeb&uuml;hr f&uuml;r Darlehenskonto in AGB">XI ZR 388/10</a>) entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist. Die Gebühren werden teilweise unterschiedlich als Kontoführungsgebühr oder Verwaltungskosten bezeichnet.</p>
<p>Das Gericht hat in seinem Urteil klargestellt, dass solche Gebühren unzulässig sind. Bei der Gebührenklausel handelt es sich nicht um eine sog. Preisklausel, weil eine Gegenleistung für den Bankkunden nicht bestehe. Die Abrechnung erfolge allein im Interesse der Bank. Der Bankkunde sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Daher sei die Klausel nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/307.html" target="_blank" title="&sect; 307 BGB: Inhaltskontrolle">307</a> Abs. 1 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.</p>
<p><span id="more-991"></span>Betroffene Kunden können von Ihrer Bank verlangen, dass künftig diese Gebühr nicht mehr berechnet und eingezogen wird. Außerdem können sie die bereits gezahlten Gebühren zurückverlangen.</p>
<p>Die Verbraucherzentrale NRW hat dafür einen Musterbrief zur Verfügung gestellt:<br />
<a class="downloadlink" href="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=24" title=" heruntergeladen 1729 mal" >Musterbrief Rückforderung Kontoführungsgebühren (1729)</a></p>
<p>Das Urteil kann im Volltext hier heruntergeladen werden:<br />
<a class="downloadlink" href="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=26" title=" heruntergeladen 368 mal" >BGH XI ZR 388 10 (368)</a></p>
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		<title>OLG Dresden ändert Gebührenverbot für Bankmitteilungen</title>
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		<pubDate>Sun, 05 Jun 2011 10:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. 8 U 1989/10) entschieden, dass Banken in ihren AGB vorsehen können, dass der Kunde eine Gebühr für die Mitteilung einer Rücklastschrift zu entrichten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die Banken bislang verpflichtet, ihre Kunden kostenlos darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das OLG Dresden hat mit Urteil vom 26.05.2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 U 1989/10" target="_blank" title="OLG Dresden, 26.05.2011 - 8 U 1989/10">8 U 1989/10</a>) entschieden, dass Banken in ihren AGB vorsehen können, dass der Kunde eine Gebühr für die Mitteilung einer Rücklastschrift zu entrichten hat. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes waren die Banken bislang verpflichtet, ihre Kunden kostenlos darüber zu informieren, wenn eine Lastschrift zurückgegeben wurde. Gegen die entsprechende AGB einer Sparkasse hatte ein Verbraucherverband nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UKlaG/1.html" target="_blank" title="&sect; 1 UKlaG: Unterlassungs- und Widerrufsanspruch bei Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen">1</a> UKlaG geklagt. </p>
<p>Das OLG begründet seine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung vor allem mir der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG), die in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für die Abbuchungs- und SEPA-Lastschriften ist dort ein Mitteilungsentgelt vorgesehen.</p>
<p>Da das Gericht von der vor Inkrafttreten der Richtlinie ergangenen Rechtsprechung des BGH abweicht, hat es die Revision gegen das Urteil zugelassen.</p>
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		<title>Arztrechnungen über 3,5-fachem Gebührensatz</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2008/11/02/erstattungspflicht-des-versicherers-uber-35fachen-gebuhren/</link>
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		<pubDate>Sun, 02 Nov 2008 12:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Urteil des LG Hamburg, 25.06.1986 (Az. 17 S 361/85) &#8211; Fundstelle: VersR 1988, 30 1. Die Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer (im Rahmen des versicherten Risikos) aufgrund von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen. 2. Dabei trifft den Krankenversicherer keine Erstattungspflicht hinsichtlich des über dem 3,5fachen der jeweiligen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Urteil des LG Hamburg, 25.06.1986 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=17 S 361/85" target="_blank" title="LG Hamburg, 25.06.1986 - 17 S 361/85">17 S 361/85</a>) &#8211; Fundstelle: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VersR 1988, 30" target="_blank" title="LG Hamburg, 25.06.1986 - 17 S 361/85">VersR 1988, 30</a></p>
<p><em>1. Die Krankenversicherung bezieht sich ausschließlich auf den Ersatz von Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer (im Rahmen des versicherten Risikos) aufgrund von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter erwachsen. </em></p>
<p><em>2. Dabei trifft den Krankenversicherer keine Erstattungspflicht hinsichtlich des über dem 3,5fachen der jeweiligen Gebühren liegenden Arzthonorars, wenn die Rechnung nicht den Anforderungen des § 12 GOÄ entspricht oder wenn eine Gebührenvereinbarung formnichtig ist</em>.</p>
<p>Sachverhalt:</p>
<p>Der Kl. forderte von der Bekl. 907,05 DM, die diese auf eine von Prof. Dr. H. über einen Gesamtbetrag von 3928,05 DM ausgestellte Liquidation nicht erstattet hatte. Die unterbliebene Erstattung bezog sich auf Positionen, die den 3,5fachen Satz der GOÄ überstiegen. Vor Behandlungsbeginn unterzeichneten der Kl. und Prof. Dr. H. ein als Vereinbarung überschriebenes Schriftstück. Die darin niedergelegten Abmachungen betrafen u.a. die Beauftragung von Prof. Dr. H. mit der Behandlung, eine Vertretungsregelung sowie die Berechtigung, bei der Gebührenbemessung einen Vervielfältiger bis zum 4,5fachen der Grundgebühr in Ansatz zu bringen.</p>
<p><span id="more-51"></span></p>
<p>Die Rechnung enthielt lediglich die für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts in Ansatz gebrachten Gebührenziffern ohne Nennung des Vervielfältigers oder von Beträgen. Im unteren Teil der Rechnung waren die in Ansatz gebrachten Gebührenziffern mit dem jeweiligen Grundbetrag aufgelistet.<br />
Auf der Rechnung stand eine Zeile, in der es hieß: &#8220;Ein Honorarvertrag wurde vereinbart: Ja/Nein.&#8221; Neben dem &#8220;Ja&#8221; befand sich ein Kreuz. Angaben, welche Vervielfältiger der Honorarberechnung zugrunde gelegt worden waren, sowie Hinweise darauf, daß die ärztlichen Leistungen mit dem 4,5fachen der jeweiligen Grundgebühren berechnet worden waren, enthielt die Liquidation nicht.</p>
<p>Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Aus den Gründen:</p>
<p>Die Bekl. trifft keine Verpflichtung zu einer höheren als der bereits geleisteten Erstattung. Die Krankenversicherung ist eine &#8220;Passivenversicherung&#8221;. Die Passivenversicherung verpflichtet den Versicherer gegenüber dem VN zum Ersatz derjenigen Aufwendungen, die ihm in bezug auf das versicherte Risiko zur Ablösung &#8220;von Verpflichtungen aus berechtigten Ansprüchen Dritter&#8221; erwachsen sind (vgl. z.B. Bach/Moser Private Krankenversicherung MBKK- und MBKT-Kommentar Rdz. 24 Einl. m. Nachw.).<br />
Der Kl. ist gegenüber Prof. Dr. H. nicht verpflichtet, auf das in der Liquidation vom 28. 7. 1983 mit 3928,05 DM berechnete Honorar einen höheren Betrag als die ihm erstatteten 3021 DM zuzüglich des nicht erstattungsfähigen Honoraranteils für den Befund- bzw. Krankheitsbericht zu zahlen.<br />
Das AG hat eine Zahlungspflicht zu Recht unter Hinweis darauf verneint, daß die Liquidation vom 28 7. 1983 nicht den Anforderungen entspricht, die in § 12 GOÄ genannt sind. Nach Abs. 2 ihrer Bestimmung muß eine Rechnung insbesondere außer dem Datum der Leistung und der Gebührennummer die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz angeben. In der Liquidation fehlen die Bezeichnungen der berechneten Leistungen sowie die jeweils in Ansatz gebrachten Steigerungssätze. Schon deswegen war die Rechnung wegen ihrer Aufmachung nicht geeignet, die Fälligkeit der geforderten Gebühren auszulösen. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Mitteilung der den einzelnen Gebührenziffern zuzuordnenden Leistungen im unteren Teil der Rechnung den in § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ gestellten Anforderungen genügte. Unzulänglich war die Rechnung weiter deshalb, weil in ihr die in 12 Abs. 2 zwingend vorgeschriebene Begründung für die Überschreitung des 2, 3fachen des Gebührensatzes innerhalb des vereinbarten Rahmens fehlte.<br />
Eine Verpflichtung des Kl., den über die erstatteten 3021 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen, wird auch nicht dadurch ausgelöst, daß die vorstehend beschriebenen Unklarheiten der Berechnung im Lauf dieses Rechtsstreits jedenfalls weitgehend ausgeräumt worden sind. Zur Zahlung eines das 3,5fache der jeweiligen Gebühren (§ 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ) übersteigenden Honorars ist der Kl. nämlich nicht verpflichtet, weil die in der &#8220;Vereinbarung&#8221; vom 15. 4. 1983 enthaltene Gebührenvereinbarung wegen Formmangels nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/125.html" target="_blank" title="&sect; 125 BGB: Nichtigkeit wegen Formmangels">125</a> S. 1 BGB unwirksam ist. Das folgt aus § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ. Dort ist vorgesehen, daß die Vereinbarung über eine von den Bestimmungen der GOÄ abweichende Vergütung in einem Schriftstück zu treffen ist, &#8220;das keine anderen Erklärungen enthalten darf&#8221;.<br />
Diesen Anforderungen genügt die zwischen den Parteien getroffene schriftliche Vereinbarung nicht. Sie enthält zusätzlich Abmachungen über die Berechtigung von Prof. Dr. H., die Behandlung einem ärztlichen Vertreter zu übertragen, sowie die Ausdehnung der Gebührenvereinbarung auf konsiliarische Tätigkeiten anderer liquidationsberechtigter Ärzte. Irgendwelche Gesichtspunkte, unter denen es sich rechtfertigen läßt, die Gebührenvereinbarung gleichwohl entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Abs. 2 S. 1 GOÄ als gültig anzusehen, sind nicht erkennbar. Vielmehr werden vergleichbar ausgestaltete Honorarvereinbarungen in der Rechtsprechung ebenfalls als unwirksam angesehen (vgl. z.B. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg VersR 85, 1197 m. Nachw.). Bemerkung: Vgl. BGH VersR 78, 267 und zuletzt OLG Köln VersR 86, 378 .</p>
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		<title>Rundfunkgebühr für internetfähige Computer</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2008/10/10/rundfunkgebuhr-fur-internetfahige-computer/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Oct 2008 09:57:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltunsgericht Münster vertritt mit Urteil vom 26.09.2008 (Az. 7 K 1473/07) die Ansicht, dass (anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten) allein der Besitz eines internetfähigen PCs noch nicht für das Bereithalten zum Rundfunkempfang spreche. Internetfähige PCs würden in Deutschland noch nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Deshalb bestehe in der Regel keine Rundfunkgebührenpflicht im Falle des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltunsgericht Münster vertritt mit Urteil vom 26.09.2008 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=7 K 1473/07" target="_blank" title="VG M&uuml;nster, 26.09.2008 - 7 K 1473/07: Geb&uuml;hrenpflicht f&uuml;r Internetrechner">7 K 1473/07</a>) die Ansicht, dass (anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten) allein der Besitz eines internetfähigen PCs noch nicht für das Bereithalten zum Rundfunkempfang spreche. Internetfähige PCs würden in Deutschland noch nicht typischerweise als Rundfunkempfangsgerät genutzt. Deshalb bestehe in der Regel keine Rundfunkgebührenpflicht im Falle des bloßen Besitzes eines solchen Gerätes.</p>
<p><span id="more-43"></span></p>
<blockquote><p>Aus den Gründen: &#8220;(&#8230;) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer.</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob der internetfähige Personalcomputer (PC) des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist; jedenfalls hält er dieses nicht zum Empfang bereit. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Der Tatbestand des Bereithaltens knüpft grundsätzlich nicht an die konkrete Nutzung als Empfangsgerät an, es bedarf auch keines Empfangswillens. Es reicht die Geeignetheit des Gerätes zum Empfang. Zudem kommt es nach der Definition in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auch nicht auf die Art, den Umfang und die Anzahl der empfangbaren Programme an, schon die Möglichkeit der Nutzung zum Rundfunkempfang stellt einen rechtserheblichen Vorteil dar. Diese Definition und deren Auslegung ist mit Blick auf die herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräte regelmäßig gerechtfertigt. Denn der schlichte Besitz eines solchen monofunktionalen Rundfunkempfangsgerätes lässt das Bereithalten zum Empfang schon deshalb vermuten, weil eine andere Zweckverwendung in der Regel ausgeschlossen ist. Den an sich getrennten Tatbestandsmerkmalen des &#8220;Bereithaltens&#8221; und &#8220;zum Empfang&#8221; in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV kommt deswegen bei herkömmlichen Geräten keine jeweils eigenständige Bedeutung zu. Anders verhält sich dies bei neuartigen multifunktionalen Geräten. Inzwischen könnte u.a. auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und MDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden. Da aber bei derartigen Geräten ein Bereithalten zu vielen anderen Zwecken als (nur) zum Empfang von Rundfunk möglich ist, kann aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.</p>
<p>Ein rundfunkgebührenrechtlich relevantes Bereithalten ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=19 A 378/06" target="_blank" title="OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2007 - 19 A 378/06">19 A 378/06</a>, dann jedenfalls nicht gegeben, wenn der Eigentümer oder Besitzer bei ihm vorhandene (herkömmliche) Rundfunkempfangsgeräte typischerweise nicht zum Empfang nutzt. Das widerspreche dem Grundsatz der Gebührengerechtigkeit, wenn in den Fällen der tatsächlich fehlenden Nutzung ausschließlich auf die Möglichkeit des Empfangs abgestellt werde. Denn andernfalls werde der Eigentümer oder Besitzer solcher Geräte nur aufgrund des Besitzes von Rundfunkempfangsgeräten mit einer Rundfunkgebühr belastet, die dann eine bloße Besitzabgabe darstellte (&#8230;).&#8221;</p></blockquote>
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		<title>Abmeldung muss begründet werden</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2008/09/25/abmeldung-muss-begrundet-werden/</link>
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		<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 00:12:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV muss die Abmeldung von Rundfunkgeräten begründet werden. Abmeldungen ohne eine Begründung sind nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2008 (4 ME 122/08) schwebend unwirksam. Wird die Begründung später nachgeholt, wird die Abmeldung erst zum Zeitpunkt der Begründung (ex nunc) wirksam. Rundfunkgebühren sind dann bis zu diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV muss die Abmeldung von Rundfunkgeräten begründet werden. Abmeldungen ohne eine Begründung sind nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 21.04.2008 (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 ME 122/08" target="_blank" title="OVG Niedersachsen, 21.04.2008 - 4 ME 122/08">4 ME 122/08</a>) schwebend unwirksam. Wird die Begründung später nachgeholt, wird die Abmeldung erst zum Zeitpunkt der Begründung (ex nunc) wirksam. Rundfunkgebühren sind dann bis zu diesem Zeitpunkt nachzuzahlen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>GEZ Besuch als Haustürgeschäft</title>
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		<pubDate>Tue, 23 Sep 2008 23:59:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GEZ]]></category>
		<category><![CDATA[Rundfunkgebührenbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluß vom 29.04.2008 (Az. 10 D 719/08) der Anmeldung von Rundfunkgeräten, beim Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalten (umgangssprachlich &#8220;GEZ-Fahnder&#8221;), lediglich eine Indizwirkung zuerkannt. Der Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalt begründe für den Einzelnen eine besondere Situation, in der es möglich sei, dass er das Formular für die Anmeldung nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluß vom 29.04.2008 (<span class="az">Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10 D 719/08" target="_blank" title="VGH Hessen, 29.04.2008 - 10 D 719/08">10 D 719/08</a></span>) der Anmeldung von Rundfunkgeräten, beim Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalten (umgangssprachlich &#8220;GEZ-Fahnder&#8221;), lediglich eine Indizwirkung zuerkannt.</p>
<p>Der Besuch eines Beauftragten der Rundfunkanstalt begründe für den Einzelnen eine besondere Situation, in der es möglich sei, dass er das Formular für die Anmeldung nicht mit der nötigen Sorgfalt durchlese. Die Situation sei mit einem Haustürgeschäft vergleichbar.</p>
<p>Hinzu komme, dass der Kläger keine Durchschrift des Formulars bekommen habe und es möglich sei, dass der Beauftragte das Formular nachträglich geändert habe. Dabei sei zu beachten, dass der Beauftragte ein wirtschaftliches Interesse daran habe, eine möglichst weit zurückwirkende Anmeldung aufzunehmen. Denn seine Provision stehe damit im Zusammenhang.</p>
<p>Hintergrund der Entscheidung war ein Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers, der gegen einen Rundfunkgebührenbescheid für den Zeitraum von 2003 bis 2004 vorgehen wollte, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten habe. Trotzdem hatte er beim Besuch der Beauftragten eine entsprechende Anmeldung unterzeichnet.</p>
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