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	<title>Peter Kehl &#187; Sozialrecht</title>
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		<title>Künstlersozialabgabe für alle</title>
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		<pubDate>Sun, 22 Feb 2009 10:22:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Künstlersozialversicherung ist im Allgemeinen nur wenig bekannt. Ende 2008 erhielten etwa 160.000 selbständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. Die Versicherungsbeiträge werden dabei zur Hälfte von den Versicherten selbst, und zur anderen Hälfte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Künstlersozialversicherung ist im Allgemeinen nur wenig bekannt. Ende 2008 erhielten etwa 160.000 selbständige Künstler und Publizisten einen vollwertigen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Etwa die Hälfte der Versicherten sind bildende Künstler, die übrigen Schauspieler, Musiker oder Journalisten. Die Versicherungsbeiträge werden dabei zur Hälfte von den Versicherten selbst, und zur anderen Hälfte von den Verwertern über die Künstlersozialabgabe und einen Bundeszuschuss getragen. Die Künstlersozialkasse bildet für viele Künstler die einzige Form der sozialen Absicherung und soll vor allem auch der &#8220;kreativen Klasse&#8221; abseits reiner Wirtschaftsinteressen zu Gute kommen.</p>
<p>Für Aufsehen sorgte jüngst die Entscheidung des Sozialgerichts Köln, nachdem der Sender von &#8220;Deutschland sucht den Superstar&#8221; für die Jurorentätigkeit von Dieter Bohlen (für die er rund 4 Mio. Euro kassierte) in die Kasse einzahlen sollte. Die Mitwirkung der Juroren an den Sendungen sei eine künstlerische Leistung gewesen und daher abgabepflichtig.</p>
<p><span id="more-402"></span></p>
<p>Kritik wird an dem System der Finanzierung vor allem aus dem Mittelstand laut, weil der Kreis der abgabepflichtigen Verwerter sehr groß ist und häufig unterschätzt wird. Viele Unternehmen sind sich gar nicht bewusst, Leistungen selbstständiger Künstler in Anspruch zu nehmen, die abgabepflichtig sind. Diese Tatsache gewinnt auch deshalb an Brisanz, weil die Überwachung der Beitragszahlung nach § 35 KSVG i.V.m § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_IV/28p.html" target="_blank" title="&sect; 28p SGB IV: Pr&uuml;fung bei den Arbeitgebern">28p</a> SGB IV kürzlich verschärft wurde. Wenn die Rentenversicherungsträger bei der Betriebsprüfung Unregelmäßigkeiten feststellen, kann neben einem Bußgeld und Säumniszuschlägen eine Schätzung der nachzuentrichtenden Abgaben für 5 Jahre erfolgen.</p>
<p>Nach § 24 KSVG sind Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen, Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen abgabepflichtig. Erfasst werden auch Rundfunk, Fernsehen, Tonträgerhersteller, Galerien, Kunsthandel, aber auch Werbe- und PR-Dienstleister, sowie Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen, sowie Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.</p>
<p>Zur Künstlersozialabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Somit sind auch Unternehmen abgabeverpflichtet, die nur für eigene Zwecke Werbung betreiben. Das Bundessozialgericht hat dazu bereits 2005 geurteilt, dass eine &#8220;nicht nur gelegentliche Auftragserteilung&#8221; bereits dann vorliegt, wenn Aufträge mit einer gewissen Regelmäßigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichem Ausmaß erfolgt (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 3 KR 29/04 R" target="_blank" title="BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 29/04 R">B 3 KR 29/04 R</a>).</p>
<p>Im Ergebnis sind nahezu alle Unternehmen abgabepflichtig, die Werbung im Radio oder Fernsehen betreiben, die Werbeflyer verteilen oder eine eigene  Internetseite nutzen und Dritte mit der Erstellung beauftragen.</p>
<p>Detailierte Informationen bietet eine Broschüre des Bundessozialministeriums.<br />
Download: <a class="downloadlink" href="http://www.peter-kehl.de/wp-content/plugins/download-monitor/download.php?id=12" title=" heruntergeladen 436 mal" >BMS KSV (436)</a></p>
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		<title>Arbeitsagentur darf Kontoauszüge von ALG II-Empfängern einsehen</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2008 21:59:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Datenschutzrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[In einem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az. B 14 AS 45/07 R) entschieden, dass die Arbeitsagenturen die Kontoauszüge von ALG-II-Empfängern einsehen dürfen. Dies gelte unabhängig von einem Missbrauchsverdacht bei Neubewilligungen und Folgeanträgen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen aber Verwenduszwecke geschwärzt werden, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben hervorgingen. Dies gelte aber [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Grundsatzurteil vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=B 14 AS 45/07 R" target="_blank" title="BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R">B 14 AS 45/07 R</a>) entschieden, dass die Arbeitsagenturen die Kontoauszüge von ALG-II-Empfängern einsehen dürfen. Dies gelte unabhängig von einem Missbrauchsverdacht bei Neubewilligungen und Folgeanträgen. Aus Gründen des Datenschutzes dürfen aber Verwenduszwecke geschwärzt werden, aus denen auf politische, religiöse oder sexuelle Vorlieben hervorgingen. Dies gelte aber nicht für die Summen.</p>
<p>Hintergrund war ein Streit zwischen einer Arbeitsagentur und einem Arbeitslosen, der sich geweigert hatte, seine Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen.</p>
<p>Die Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folge aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/SGB_I/60.html" target="_blank" title="&sect; 60 SGB I: Angabe von Tatsachen">60</a> Abs. 1 Nr. 3 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel für seine finanzielle Situation vorzulegen hat.</p>
<p>Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Arbeitsagenturen grundsätzlich verpflichtet sind, in der Mitwirkungsaufforderung darauf hinzuweisen, dass eine Schwärzung von bestimmten Angaben zulässig ist.</p>
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