Fernabsatzrecht

Wichtige Normen zum Fernabsatz
Stand: Juni 2011

Besonders wichtige Vorschriften zum E-Commerce finden sich insbesondere im BGB (§ 312b ff., 312e BGB), in der BGB-Informationspflichten-VO und im Telemediengesetz (TMG). Die Anwendungsbereiche unterscheiden sich nicht unerheblich und haben zu einer recht unübersichtlichen Materie verdichtet. Auch europarechtliche Fragen sind teilweise erheblich relevant.


§ 5 TMG

§ 5 TMG Allgemeine Informationspflichten § 5 TMG
RL 2000/31/EG E-Commerce-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000. In Zweifelsfällen ist § 312e BGB Richtlinienkonform auszulegen. Download:
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Hinweise:
Die Informationspflichten nach § 5 TMG treffen nur Anbieter geschäftsmäßiger Telemediendienste, welche in der Regel gegen Entgelt angeboten werden (“geschäftsmäßig” wird dabei sehr weit gefasst). Zu beachten ist außerdem § 6 TMG bei kommerzieller Kommunikation (§ 6 TMG).


§ 312e BGB

§ 312e BGB Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr § 312e BGB
RL 2000/31/EG E-Commerce-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.2000. In Zweifelsfällen ist § 312e BGB Richtlinienkonform auszulegen. Download:
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Hinweise:

§ 312e BGB gilt für Warenlieferanten und Dienstleister, die Unternehmer im Sinne des  § 14 Abs. 1 BGB sind. Der Kunde muss nicht Verbraucher sein. § 312e BGB gilt auch bei B2B-Geschäften, nicht aber unter Verbrauchern (“Privatgeschäfte”).
Zudem muss der Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln und es muss es sich um entgeltliche Leistungen handeln. Erfasst werden sehr weitgehend nicht nur bewegliche Sachen, sondern u.a. auch Immobilien, Strom und Software. Außerdem Werkverträge, Reise-, Makler- und Ehevermittlungsverträge und Versicherungsverträge. Der Begriff “Dienstleistung” ist daher sehr umfassend zu verstehen.
Die Norm gilt für die Verwendung von “Tele- oder Mediendiensten” (also technische Kommunikationsmittel) zum Zwecke eines Vertragsschlusses. Bei Verträgen, die nur durch wechselseitige E-Mails zustande kommen, findet die Vorschrift keine Anwendung.


Das Bundesministerium der Justiz hat auf seiner Internetpräsenz übrigens verschiedene Mustertexte veröffentlicht. Dort finden sich auch Hinweise zu den Pflichtangaben.

z.B. ein Muster zur Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) [oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird –durch Rücksendung der Sache] widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache].

Der Widerruf ist zu richten an:

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. [Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere [Kosten und] Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt.] Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer
Widerrufserklärung [oder der Sache], für uns mit deren Empfang.

Besondere Hinweise

Finanzierte Geschäfte

(Ort), (Datum), (Unterschrift des Verbrauchers)

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