Vereinsrecht


I. Übersicht

II. Vereinsrecht

 1. Gesetzliche Grundlagen

Die grundlegenden Vorschriften zum Vereinsrecht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort genauer im Allgemeinen Teil – Buch 1, Abschnitt 1 – “Personen”, Titel 2 “Juristische Personen”, Untertitel 1 “Vereine”. Es handelt sich dabei um die §§ 21 – 79 BGB. Außerdem finden die Vorschriften über den Auftrag (§§ 664 – 670 BGB) entsprechend Anwendung.

 2. Haftung des Vorstandes

Nicht selten fragen sich frisch gewählte Vorstandsmitglieder, inwieweit sie Dritten oder dem Verein gegenüber haftbar gemacht werden können. Meist wird diese Frage erst nach der Wahl gestellt, wenn es einmal zu einem Haftungsfall gekommen ist. Entgegen landläufiger Meinung, ist die Übernahme eines Amtes in einem Verein, auch wenn man es ehrenamtlich ausübt, keineswegs frei von jedem Haftungsrisiko. Im Gegenteil: Grundsätzlich haften Vorstandsmitglieder wie bezahlte Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Der Vorstand ist das “Leitungsorgan” eines Vereins und ist nach § 26 BGB dessen gesetzlicher Vertreter. Er nimmt die nach dem gesetzlichen Leitbild die Geschäftsführung und die Vertretung war. Dabei hat jedes Vorstandsmitglied nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur gewissenhaften und eigenverantwortlichen Führung der Vereinsangelegenheiten. Über diesen Auftrag hat der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung die Pflicht, gemäß § 666 BGB Rechenschaft abzulegen, was in der Praxis durch Rechenschafts- und Kassenberichte geschieht.

Wenn nun der Vorstand für den Verein tätig wird und dadurch Dritte schädigt oder durch pflichtwidriges Unterlassen Dritte schädigt, wird dieses Verhalten dem Verein nach § 31 BGB unmittelbar zugerechnet. Der Geschädigte kann dann seine Ansprüche gegen den Verein geltend machen. In bestimmten Fällen unerlaubter Handlungen kann der Vorstand auch von direkten Ansprüchen getroffen werden.

Der Verein wiederum kann dann bei dem jeweiligen verantwortlichen Vorstandsmitglied nach §§ 280, 27 BGB Regress nehmen. Dieser Regress ist jedoch nach § 31a BGB auf die Fälle begrenzt, in denen das ehrenamtliche Vorstandmitglied grob fahrlässig (d .h. die erforderliche Sorgfalt wurde in ungewöhnlich großem Maße verletzt) oder vorsätzlich gehandelt hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist kein Regress möglich. Dies gilt aber nur für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder, die also entweder gar keine oder maximal eine Vergütung 500 Euro pro Jahr erhalten. Maßstab ist dabei ein ordentlicher und gewissenhafter Vorstand.

Unerheblich ist es, ob das Vorstandsmitglied mit der Amtsführung überfordert gewesen war oder die laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer delegiert wurden. Denn den Vorstand trifft auch dann eine Auswahl- und  Überwachungspflicht. Eine Entlastung durch die Mitgliederversammlung ist nur dann wirksam, wenn der Mitgliederversammlung zuvor vollständig über den Regressanspruch informiert war.

Daneben können den Vereinsvorstand auch Pflichten gegenüber dem Finanzamt treffen (vgl. §§ 34, 69 AO). Dazu gehören beispielsweise Buchführungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten. Das kann dann durchaus auch Zeiträume vor der eigenen Wahl treffen.

II. Downloads

Hier finden Sie hilfreiche Informationen und Mustertexte, sowie Formulare rund um das Vereinsrecht.


1. Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag
§ 10b EStG, § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Vereine, die durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurden, können ihren Spendern eine Bescheinigung ausstellen, damit diese bei der Steuererklärung die Spende geltend machen können. Schatzmeister und Kassenwarte können das PDF Formular komfortabel am Computer speichern, ausfüllen und ausdrucken.

Den Download finden Sie hier.


2. Merkblatt zu Gemeinnützigkeit und Spendenrecht

Informationen der OFD Niedersachsen zu Gemeinnützigkeit und Spendenrecht.

Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an Vereine, die die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit anstreben. Es soll einen ersten Überblick über das Recht der Gemeinnützigkeit und über das Spendenrecht vermitteln.

Den Download finden Sie hier.


5 Antworten auf „Vereinsrecht“

  1. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Bei den Spendenbescheinigungen für Vereine.(hier Tennisclub) wir von Geldzuwendungen berichtet. Wie ist es mit Spenden für Sachzuwendungen?

    Über eine kurzfristige Antwort würde ich mich freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Wilfried Pisarek (Schatzmeister des Tennisclubs, Trier-Ruwer)

  2. Sehr geehrte Damen und Herren,

    Mein Verein möchte momentan eine Satzungsänderung durchführen. Eines der Ziele ist, nach der Wahl des neuen Vorstands für eine Periode von 2 bis 3 Monaten die Geschäftsführung des Vereins in den Händen des alten Vorstands zu belassen, während der neue Vorstand eingearbeitet wird. An einem Stichtag maximal 3 Monate ach der Wahl soll dann die Geschäftsführung ausschließlich in die Hände des neu gewählten Vorstands gehen.

    Eine solche Regelug wäre eine enorme Bereichung für unseren Verein, da der Vorstand fast immer jährlich wechselt, und die Idee findet bei den Vereinsmitgliedern auch rege Unterstützung.

    Meine Frage ist nun, ob und wie eine solche Regelung in der Satzung umgesetzt werden kann.

    Vielen Dank und mit besten Grüßen,

    Tim Stihler

  3. Hallo und guten Tag,

    In unserem Verein gab es Spannungen, wir haben in einer außerordentlichen Mitglieder Versammlung den Vereinsaustritt von 5 Mitglieder beschlossen. Ursprünglich waren wir neun.

    Die Änderungen werdem dem Amtsgericht vorgelegt, müssen wir nun auch eine Steuererklärung ablegen oder kann diese im normalen Tonus von einem Jahr folgen?

    Vielen Dank

  4. Über die Aufnahme eine neues Mitglied , entscheidet der Vorstand. Was bedeutet das?
    Es steht sonst nichts…b.w durch Mehrheit. Muss alle Vorstandsmitglieder entscheidet? oder wie soll ich das verstehen.. Wie ist das richtig.? Mir persönlich wäre besser wen alle entscheidet… Ich als Vorsitzenden bin ich dagegen manche Mitglieder zu Aufnehme.
    was kann ich tun?

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