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	<title>Peter Kehl &#187; bittorrent</title>
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		<title>Wie man Abmahnungen vermeidet</title>
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		<pubDate>Tue, 15 Dec 2009 23:46:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Immer wieder geistern in den Blogs und Foren die aufgeregten Berichte von Abmahnungen herum. Die einen werden von der Musikindustrie abgemahnt, weil Sie Musik, Spiele oder Filme mit anderen getauscht haben, andere benutzen Kartenausschnitte oder Bilder fremder Webseiten auf der eigenen Seite oder betreiben ein Forum, auf der andere Benutzer Rechte Dritter verletzen. Schließlich gibt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer wieder geistern in den Blogs und Foren die aufgeregten Berichte von Abmahnungen herum. Die einen werden von der Musikindustrie abgemahnt, weil Sie Musik, Spiele oder Filme mit anderen getauscht haben, andere benutzen Kartenausschnitte oder Bilder fremder Webseiten auf der eigenen Seite oder betreiben ein Forum, auf der andere Benutzer Rechte Dritter verletzen. Schließlich gibt es auch noch diejenigen, die andere im Internet verbal angegriffen, kritisiert oder beleidigt haben.</p>
<p>Liest man die Berichte und die Reaktionen darauf, zeigen sich die Abgemahnten häufig bestürzt, überrascht und empört über die Abmahnung. Diese Reaktion ist häufig auch gut nachvollziehbar, sind doch die Forderungen, mit denen sich die Abgemahnten nun auseinandersetzen müssen erheblich. Neben der Unterlassung werden Schadensersatz und Anwaltskosten gefordert. Gerade letztere können ganz beträchtliche Summen erreichen.</p>
<p><span id="more-589"></span><br />
<img src="http://vg06.met.vgwort.de/na/ffc1e5cbc167497a97710fae748add1d" alt="" width="1" height="1" /><br />
Häufig liest man auch, dass die Abgemahnten nicht wussten oder unsicher waren, dass ihr Handeln eine teure Abmahnung zur Folge haben könnte. Einerseits ist das verständlich, denn auch unter Juristen sind einzelne Rechtsfragen sehr umstritten und die Gerichte urteilen teilweise widersprüchlich. Andererseits gibt es ganz einfache Grundsätze, bei deren Beachtung niemand Angst vor den berüchtigten Abmahnanwälten haben muss. Es sind im Grunde die selben Regeln, die auch offline, also im &#8220;richtigen Leben&#8221; gelten. Mit dem Unterschied, dass im Internet besonders auf deren Einhaltung geachtet wird, weil das eigene Verhalten weltweit und ständig beobachtbar ist und auch beobachtet wird.</p>
<p>Abmahnungen treffen meist auf ebenso breite wie unreflektierte Ablehnung. Das Recht ist aber grundsätzlich bemüht Interessenausgleich herbeizuführen. Ich möchte deshalb in diesem Beitrag dazu aufrufen, sich auch mit dem Standpunkt des Abmahners einmal vertraut zu machen. Das kann helfen, Ärger von vornherein zu vermeiden. Außerdem meine ich, dass es an der Zeit ist, Grundsätze der Netzkultur &#8211; der <a href="http://www.chemie.fu-berlin.de/outerspace/netnews/netiquette.html" target="_blank">Netiquette</a> &#8211; wieder stärker in die Diskussion einzubringen.</p>
<p><em>Was du nicht willst, das man dir tut, das füge keinem anderen zu</em>.</p>
<p>1. In einer pluralistischen freiheitlichen Demokratie gehört Diskussion und Meinungsbildung zu den wichtigsten Grundsätzen. Deshalb schützt u.a. das Grundgesetz in Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" target="_blank">5</a> Abs. 1 GG die Meinungsfreiheit. Das Internet bietet dafür phantastische Möglichkeiten. Die scheinbare Anonymität der Internetdienste verleitet aber offenbar häufig dazu, eigentlich selbstverständliche Anstandsregeln zu vergessen. Das geht mitunter so weit, dass die Netzöffentlichkeit rücksichtslos für Zwecke der privaten Kriegsführung genutzt wird.</p>
<p>Niemand möchte gerne von anderen öffentlich persönlich kritisiert, angegriffen oder beleidigt werden, denn solche Äußerungen können tief verletzen. Wird im Internet öffentlich schlecht über einen Menschen geredet, kann das schlimme Auswirkungen auf sein Leben haben und sogar zu gesellschaftlicher Isolation führen. Jeder Mensch hat deshalb das Recht, von anderen respektvoll behandelt zu werden. Dieses Recht auf Achtung der Person geht auf über 2000 Jahre philosophischer Ideengeschichte zurück und wurde maßgeblich durch die Aufklärung geprägt. Das deutsche Recht trägt dem beispielsweise durch die §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html" target="_blank" title="&sect; 185 StGB: Beleidigung">185</a> ff. StGB, aber auch durch zivilrechtliche Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche Rechnung.</p>
<p>Deshalb gilt: In der Diskussion im Internet, egal ob in Chats, Foren, Homepages, Usenet oder Twitter, soll man immer höflich und respektvoll mit oder über andere Menschen reden. Das gilt auch bei Prominenten, Politikern und Unternehmen. Wer aber meint, als Ankläger und Richter über andere urteilen zu müssen und vermeintliche Ungerechtigkeiten oder Fehlverhalten öffentlich anprangern zu müssen, indem er andere herabwürdigt, der muss damit rechnen, dass sich die Betroffenen wehren und dass das Recht den Betroffenen dabei zur Seite steht. Denn es geht um nicht weniger als die durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/1.html" target="_blank">1</a> Abs. 1 GG geschützte Würde des Menschen.</p>
<p>Zu Recht ist deshalb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Jahre 2004 der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes entgegengetreten, indem er auch das Persönlichkeitsrecht von Menschen des öffentlichen Lebens deutlich gestärkt hat.</p>
<p>2. Keiner möchte ungefragt Bilder, die er selber gemacht hat oder auf denen er selber abgebildet ist, auf fremden Homepages wiederfinden. Deshalb darf man keine fremden Bilder verwenden, ohne vorher den &#8220;Eigentümer&#8221;, also den Rechteinhaber, um Erlaubnis gefragt zu haben. Zudem gibt es genügend Bilddatenbanken, bei denen die Rechtinhaber vorher ausdrücklich der Verwendung zugestimmt haben.</p>
<p>3. Wer kreativ tätig ist und ein Musikstück, einen Film oder ein Kunstwerk geschaffen hat und vielleicht sogar noch davon lebt, möchte nicht, dass andere ungefragt sein Werk öffentlich verbreiten. Er will das &#8211; mit mal mehr, mal weniger Aufwand &#8211; geschaffene Kunstwerk selbst vermarkten und selber darüber bestimmen, wer es verwenden darf und wer nicht. Daher darf man keine Werke Dritter im Internet der Allgemeinheit anbieten und sich so faktisch als &#8220;Eigentümer&#8221; aufspielen.</p>
<p>Umgekehrt ist die Kritik an der mittlerweile institutionalisierten Abmahnindustrie gegen Urheberrechtsverletzer durchaus berechtigt, denn hier geht es ganz offensichtlich nicht darum, primär die eigenen Rechte an Musik und Filmen zu wahren, sondern um die Erzielung von erheblichem zusätzlichen Gewinnen durch Abmahnen. Bezeichnenderweise konnte man kürzlich vom Geschäftsmodell &#8220;Turn privacy into profit&#8221; hören. Zu Recht hat der Gesetzgeber hier mit § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97a.html" target="_blank" title="&sect; 97a UrhG: Abmahnung">97a</a> Abs. 2 UrhG reagiert und für eben diese Fälle den Ersatzanspruch für Anwaltshonorare auf 100 Euro begrenzt. Bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung die neue Vorschrift entsprechend umfassend nutzt.</p>
<p>Trotzdem: Filesharing lieber bleiben lassen und schon gar keine Tracker betreiben. Das gilt vor allem, wenn man keine Ahnung von den technischen Hintergründen hat.</p>
<p>4. Wer im Internet Geld verdienen will, möchte nicht, dass seine Konkurrenz mit unfairen Mitteln kämpft. Deshalb müssen Gewerbetreibende besonders darauf achten, keine Regeln zu verletzen, die den fairen Wettbewerb sichern sollen. Dazu gehören z.B. auch die Verbraucher- und Jugendschutznormen. Wer also versucht sich Vorteile zu verschaffen, indem er &#8211; wie er meint &#8211; besonders &#8220;clevere&#8221; AGB- Klauseln verwendet, steht in permanenter Gefahr abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Besonders beliebt sind Versuche irgendwie das ungeliebte Widerrufsrecht der Verbraucher zu umgehen.</p>
<p>Dass auch die Redlichkeit im Geschäftsverkehr vorgeschoben wird, um Konkurrenz zu schädigen oder an Rechtsanwaltsgebühren zu verdienen, ist kein Geheimnis. Die Rechtsprechung hat hier bereits reagiert und bei ganz unerheblichen Verstößen einen Anspruch auf Unterlassung verneint.</p>
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		<title>Verantwortlichkeit für Filesharing Tracker II</title>
		<link>http://www.peter-kehl.de/2009/01/10/verantwortlichkeit-fur-filesharing-tracker-ii/</link>
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		<pubDate>Sat, 10 Jan 2009 09:46:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landegericht Frakfurt am Main hatte durch Beschluss am 30.09.2008 (Az.2-18 O 123/08) ebenfalls über die Frage der Verantwortlichekit beim Betrieb eines Filesharing (edonkey) Trackers zu entscheiden. Während etwa zwei Wochen später das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) eine Verantwortlichkeit des Betreibers ablehnte, nahm das Landegericht Frakfurt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landegericht Frakfurt am Main hatte durch Beschluss am 30.09.2008 (Az.2-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 O 123/08" target="_blank" title="LG Frankfurt/Main, 30.09.2008 - 18 O 123/08">18 O 123/08</a>) ebenfalls über die Frage der Verantwortlichekit beim Betrieb eines Filesharing (edonkey) Trackers zu entscheiden. Während etwa zwei Wochen später das <a href="http://www.peter-kehl.de/2008/12/27/verantwortlichkeit-fur-einen-filesharing-tracker/" target="_self">Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07)</a> eine Verantwortlichkeit des Betreibers ablehnte, nahm das Landegericht Frakfurt eine Haftung an.</p>
<p>Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server angemeldeten Nutzer sei ein öffentliches Zugänglichmachen dieser Daten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG gegeben. Es sei dabei irrelevant, dass sich die streitgegenständlichen Werke tatsächlich nicht auf dem Server befunden haben. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG setze nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert sei.</p>
<p>Für das Landgericht war schon ausreichend, dass ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk auf einem Tracker verzeichnet war. Unschädlich sei deshalb, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers (<em>der die Datei auf seinem Rechner freigibt</em>) erforderlich sei. Dessen Handeln sei selbstständig haftungsbegründend und eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter werde dadurch nicht ausgeschlossen.</p>
<p>Auch das Zurverfügungstellen der KAD-Funktion ändere daran nichts, weil es ausreiche, dass durch den Einsatz des Servers ein Download einfacher und problemloser erfolgen könne. Darüber hinaus werde die KAD-Funktion von den meissten Nutzern gar nicht verwendet, weil diese fortgeschrittene Computerkenntnisse erfordere.</p>
<p>Im betreffenden Fall wurde der Server durch eine GmbH betrieben. Nach dem Beschluß des Gerichtes haftet neben der GmbH auch der Geschäftsführer persönlich, weil sein Verhalten für die Rechtsverletzung ursächlich sei. Der Streitwert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.</p>
<p><span id="more-143"></span></p>
<p>Die Antragstellerin ist einer der führenden deutschen Tonträgerhersteller.</p>
<p>Die Antragsgegnerin zu 1) betrieb unter dem Hostnamen &#8230; der IP-Adresse im Internet einen sogenannten eDonkey-Server, welcher Bestandteil des Filesharing-Systems eDonkey2000 ist.</p>
<p>Diese auch „Tauschbörse“ genannte Einrichtung funktioniert auf folgende Weise: Das eDonkey2000-Protokoll kann über verschiedene Programme (sog. ClientSoftware), z. B. eMule oder eDonkey2000, genutzt werden. Der Nutzer wählt sich hierüber bei einem der zahlreichen eDonkey-Server ein; die Software übermittelt anschließend eine Liste von allen Dateien, welche der Nutzer auf seinem Rechner zur Verbreitung freigegeben hat, an diesen Server. Dort wird eine Auflistung aller angemeldeten Teilnehmer mit den jeweils zur Verfügung stehenden Dateien verwaltet. Jeder Nutzer kann an einen eDonkey-Server eine Suchanfrage richten; hierbei kann er auswählen, ob nur am selben Server (sog. lokale Suche) oder vielmehr an sämtlichen Servern (sog. globale Suche) nach einer aufgelisteten Datei gesucht werden soll. Wird eine den Suchbegriffen entsprechende Datei in der Auflistung gefunden, meldet der entsprechende Server zurück, welcher andere Teilnehmer diese zum Herunterladen freigegeben hat. Die Dateiübertragung selbst erfolgt dann nicht mehr über den Server, sondern unmittelbar zwischen den beiden beteiligten Teilnehmern (Peer2Peer). Die entsprechenden Dateien befinden sich also zu keinem Zeitpunkt auf dem eDonkey-Server.</p>
<p>Der eDonkey-Serverbetreiber kann für seinen Server vielfältige Konfigurationen vornehmen und hat umfassenden Zugriff auf die Informationen, die den Serverbetrieb und die Interaktionen mit den verbundenen Clients betreffen.</p>
<p>Die Suche nach einer Datei kann auch über das sog. Kademlia Protokoll erfolgen; hierbei erfolgt die Suche völlig ohne Hilfe durch einen Server. Dies setzt jedoch voraus, dass das KAD-Netzwerk bei dem jeweiligen Clientprogramm aktiviert worden ist.</p>
<p>Der Antragsgegner zu 2) ist als administrativer und technischer Verantwortlicher der von der Antragstellerin zu 1) betriebenen Webseite eingetragen und war bis zur Löschung Antragstellerin zu 1) am 20.8.2008 alleiniger Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) in Großbritannien und auch bis zur Aufgabe der Zeigniederlassung in H. deren Geschäftsführer.</p>
<p>Am 28.08.2007 wurde festgestellt, dass das Album „&#8230;“ des Künstlers aus dem Repertoire der Antragstellerin über den eDonkeyServer „&#8230;“ öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner gaben eine Unterlassungserklärung für diese Aufnahmen ab und teilten mit, dass die Antragsgegner nunmehr versuchen würden, technische Maßnahmen zur Filterung einzusetzen.</p>
<p>Am 26.09.2007 wurden die Antragsgegner erneut wegen der unerlaubten öffentlichen Verfügbarmachung von 100 Aufnahmen einer anderen Tonträgerherstellerin über die bekannten eDonkey-Server „&#8230;“ und „&#8230;“ zur Unterlassung aufgefordert. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner gaben auch insoweit eine Unterlassungserklärung für die beanstandeten Musikaufnahmen ab und teilten mit, dass die Antragsgegner eine Filterung eingerichtet hatten.</p>
<p>Im Zeitraum vom 23.3.2008 bis zum 9.3.2008 stellte die &#8230; fest &#8211; so behauptet die Antragstellerin -, dass über den eDonkey-Server mit dem Hostnamen &#8230; und der IP-Adresse &#8230; insgesamt 72 weitere Titel verschiedener Künstler öffentlich zugänglich gemacht worden seien. Wegen der einzelnen Künstler und Titel wird auf Seite 5 und 6 der Antragsschrift vom 2.4.2008 Bezug (sog. Liste 13) Bezug genommen.</p>
<p>Die Antragsgegner wurden zur entsprechenden Unterlassung der Zugänglichmachung sowie Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf Musikaufnahmen der auf Seite 5 und 6 der Antragschrift genannten Künstler aufgefordert, an denen die Antragsteller sich der ausschließlichen Vervielfältigungsrechte und Verbreitungsrechte sowie der Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung berühmt. Die Verfahrensbevollmächtigten gaben für Ihre Mandanten jeweils nur eine Unterlassungserklärung ab, die sich auf die Musikaufnahme der Liste I 3 bezog.</p>
<p>Mit Schreiben vom 14.3.2008 setzte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine letzte Frist zur Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung auch bezüglich der Titel der in Liste 13 genannten Künstler, bezüglich deren noch keine Rechtsverletzung festgestellt worden ist. Es handelte sich dabei um das auf der Anlage Ast 1 niedergelegte Repertoire ohne die Titel der Liste 13.</p>
<p>Diese Frist verstrich fruchtlos.</p>
<p>Die Antragsgegnerin behauptet, die Mitarbeiter der Firma &#8230; hätten die von den Antragsgegnern betriebenen eDonkey Server in der Zeit vom 23-2.2008 bis zum 9.3.2008 vermittelten Angebote überprüft, wobei die Suche mittels lokalen Suchfunktion nur auf dem streitgegenständlichen Server mit der IP-Adresse erfolgt sei.</p>
<p>Sie behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/16.html" target="_blank" title="&sect; 16 UrhG: Vervielf&auml;ltigungsrecht">16</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/17.html" target="_blank" title="&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht">17</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG)des Tonträgerherstellers für die streitgegenständlichen auf der Liste Ast 1 aufgeführten Aufnahmen zu sein.</p>
<p>Ihrer Ansicht nach haften die Antragsgegner als Mittäter bzw. Teilnehmer jedenfalls aber als Störer einer Verletzung des Urheberrechts auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung.</p>
<p>Auf Antrag der Antragstellern! hat das erkennende Gericht am 9.4.2008 eine einstweilige Verfügung erlassen, durch welche den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250,000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt worden ist, die in der Anlage Ast 1 zur Antragsschrift vom2.4.1008 aufgeführten geschützten Musikaufnahmen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p>Die Antragsgegner haben hiergegen mit Schriftsatz vom 11.06.2008 Widerspruch eingelegt.</p>
<p>Nachdem die Antragsgegnerin zu 1) am 20.8.2008 im englischen Handelsregister gelöscht worden ist, hat die Antragstellerin das Eilverfahren im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 1) für erledigt erklärt. Der Antragsgegner zu 2) hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.</p>
<p>Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß,</p>
<p>die einstweilige Verfügung in Bezug auf den Antragsgegner zu 2) zu bestätigen.</p>
<p>Der Antragsgegner zu 2) beantragt,</p>
<p>die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.</p>
<p>Die Antragsgegner bestreiten ihre Passivlegitimation und legen dar, dass die Niederlassung der Antragstellerin zu 1) in H. bereits seit dem 28.2.2008 aufgehoben sei.</p>
<p>Die Antragsgegner bestreiten die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin, jedenfalls soweit die hier maßgebliche Nutzung der öffentlichen Zugänglichmachung betroffen ist.</p>
<p>Die Antragsgegner tragen vor, es sei „unklar“, ob es sich bei den heruntergeladenen Dateien um funktionsfähige Kopien der streitgegenständlichen Musikstücke handele und ob dieses auch unter Nutzung des Servers der Antragsgegner erfolgte. Nach Ansicht der Antragsgegner scheide neben der Täter-/Teilnehmerhaftung auch eine Verantwortlichkeit als Störer aus, da es bereits an einem kausalen Beitrag zum öffentlichen Zugänglichmachen nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG fehle.</p>
<p>Zudem verweisen die Antragsgegner darauf, sie hätten unmittelbar nach Abmahnung durch die Antragstellerin ein Webinterface installiert, durch welches es auch der Antragstellerin ermöglich worden sei, komfortabel und nahezu ohne Kosten eine umfassende Filterung der Indexe auf dem Server zu veranlassen.</p>
<p>Die Antragsgegner sind der Ansicht, dass die Untersagungsverfügung keine Schutzwirkung entfalte, denn sämtliche geschützten Dateien könnten nach wie vor über ein Vielzahl zumeist im Ausland stationierter Server und die KAD-Funktion aufgefunden und heruntergeladen werden.</p>
<p>Die Antragsgegner behaupten in diesem Zusammenhang schließlich, dass bei Abschaltung aller eDonkey-Server noch immer alle in dem eDonkey-Netzwerk vorhandenen Dateien über das KAD-Netzwerk (d. h. über das servlose Kademlia-Protokoll) auffindbar und herunterladbar seien.</p>
<p>Im Übrigen sei &#8211; so meinen die Antragsteller &#8211; die Breitstellung eines eDonkey Servers ein neutrales Angebot.</p>
<p>Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.</p>
<p>Entscheidungsgründe:</p>
<p>Die einstweilige Verfugung war &#8211; soweit sich der Rechtsstreit nicht durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien in der Hauptsache erledigt hat, d. h. in Bezug auf den Antragsgegner zu 2) &#8211; zu bestätigen.</p>
<p>Der auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag gegen die Antragsgegner war zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung zulässig und begründet; und wurde nur im Hinblick auf den Verlust der Parteifähigkeit der Antragsgegnerin zu 1) während des laufenden Rechtsstreits unzulässig. Anders als die Antragsgegner vortragen, lief der gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichtete Antrag auch nicht „ins Leere“. Daran ändert auch der von den Antragsgegnern vorgetragene Umstand nichts, dass die Antragstellerin zu 1) angeblich bereits vor Antragstellung ihre Zweigniederlassung in Hamburg aufgegeben hat. Prozesspartei ist nicht die Niederlassung, sondern der Träger des Unternehmens (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 21 Rn 5; Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung, 26. Aufl., § 50 Rn 26a). Vorliegend war Prozesspartei damit die zum Zeitpunkt der Antragsstellung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung noch nicht gelöschte Webby United Lunited; diese war zum Zeitpunkt der Antragstellung und des Erlasses der einstweiligen Verfügung jedenfalls noch existent.</p>
<p>Der erforderliche Verfügungsanspruch war zu bejahen.</p>
<p>Die Antragstellerin hat diejenigen Tatsachen glaubhaft gemacht, welche einen Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner aus § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> Abs. 1 i. V. m. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/15.html" target="_blank" title="&sect; 15 UrhG: Allgemeines">15</a> Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG begründen.</p>
<p>Aus den im Tenor der angefochtenen einstweiligen Verfügung in Bezug genommenen Liste Ast 1 und den dort aufgezählten Musikstücken handelt es sich um Werke der Musik im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/2.html" target="_blank" title="&sect; 2 UrhG: Gesch&uuml;tzte Werke">2</a> Abs. 1 Nr. 2 UrhG.</p>
<p>Soweit der Antragsgegner in dem im Termin der mündlichen Verhandlung vom 26.8.2008 übergebenen Schriftsatz bestritten hat, dass die Antragstellerin Inhaberin des Rechtes zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG an den streitgegenständlichen Werken ist, hat die Antragstellerin die Rechteinhaberschaft durch eidesstattliche Versicherung ihres Vizepräsidenten &#8230; vom 1.9.2008 (Blatt 223 dA) glaubhaft gemacht; welche auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt worden ist (Blatt 214 dA). Nach dieser eidesstattlichen Versicherung des &#8230; vom 1.9.2008 wurde der Antragstellerin für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die exklusiven Verwertungsrechte an den Musikstücken der Anlage Ast 1 übertragen, einschließlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19 a</a> UrhG. Die Kammer geht davon aus, dass diese eidesstattlichen Versicherung auch verwertbar war, nachdem die Kammer im Hinblick auf den neuen überraschenden Vortrag der Antragsgegner durch den erst im Termin am 26.8.2008 übergebenen Schriftsatz vom 25.8.2008 einen neuen Termin bestimmt hat und diese eidesstattliche Versicherung vor diesem neuen Termin vorgelegen hat. Alternativ zu dem von der Kammer beschrittenen Weg der Terminsverlegung wäre zu erwägen gewesen, den neuen überraschenden Vortrag der Antragsgegner wegen schuldhafter Verspätung oder Rechtsmissbrauchgesichtspunkten zurück zuweisen, so dass die Antragsgegner mit ihrem gegenteiligen Vortrag ohnehin ausgeschlossen gewesen wären.</p>
<p>Der Antragsgegner zu 2) haftet auch für die Verletzung dieses Rechts durch Zurverfügungstellen der Musikstücke innerhalb des Peer2Peer-Netzwerkes eDonkey.</p>
<p>Im Zurverfügungstellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der Antragsgegnerin zu 1) angemeldeten Nutzer ist eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten im Sinne des § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG gegeben. Im konkreten Fall gilt dies für die streitgegenständlichen Musikstücke der Liste 13.</p>
<p>Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang glaubhaft gemacht, dass ein Mitarbeiter der Firma &#8230; in der Zeit vom 23.3.2008 bis zum 9.3.2008 festgestellt hat, dass über den konkreten Server der Antragsgegnerin zu 1) streitgegenständlichen Werke der Liste 13 aufgefunden werden konnten. Dies beruht auf der eidesstattlichen Versicherung des Herrn &#8230; vom 2.4.2008 (Ast 5; Anlagenordner).</p>
<p>Gegen diese Beurteilung spricht nicht, dass sich die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Antragsgegnerin zu 1) befunden haben. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/19a.html" target="_blank" title="&sect; 19a UrhG: Recht der &ouml;ffentlichen Zug&auml;nglichmachung">19a</a> UrhG setzt nämlich nicht voraus, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert wird.</p>
<p>Unschädlich ist auch, dass für den Zugriff der Öffentlichkeit auch ein Beitrag mindestens eines anderen Nutzers, der die Datei auf seinem Rechner freigibt, erforderlich ist. Dieser ist dann zwar gegebenenfalls selbst als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung ebenfalls haftbar; dieses schließt eine Störerverantwortlichkeit anderer Beteiligter aber nicht aus.</p>
<p>Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsgegner entgegen, dass sämtliche geschützten Dateien auch durch die KAD-Funktion aufgefunden und heruntergeladen werden können und dass es den von den Antragsgegnern betriebenen Server dazu nicht brauche. Selbst wenn &#8211; wie der Antragsgegner vorträgt &#8211; durch die KAD-Funktion die Dateien aufgefunden und heruntergeladen werden könnten, reicht es aus, dass durch den Einsatz des von der Antragstellerin zu 1) betriebenen Servers, dieses einfacher und problemloser erfolgen kann. Entsprechend der eidesstattlichen Versicherung vom 22.8.2008 des &#8230; (Anlage Ast 25, Anlagenordner) ist glaubhaft gemacht, dass ein Großteil der Nutzer des eDonkey-Netzwerkes die von den Antragsgegnern beschriebene KAD-Funktion, die fortgeschrittene Computerkenntnisse erfordere, gerade nicht nutzen.</p>
<p>Für diese Rechtsverletzung traf zunächst auch die Antragsgegnerin zu 1) &#8211; solange sie als Partei bestand &#8211; die rechtliche Verantwortung.</p>
<p>Wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin zu 1) hat durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet, die Musikstücke der Liste 13 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Sie hat die Infrastruktur bereit gestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat ausgeführt haben.</p>
<p>Auch der Antragsgegner zu 2) als damaliger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1) ist für die Urheberverstöße persönlich verantwortlich.</p>
<p>Denn auch der gesetzliche Vertreter einer GmbH haftet als Störer, wenn sein Verhalten für die Rechtsverletzung ursächlich ist (BGH, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1986, 248" target="_blank" title="BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83: Sporthosen">GRUR 1986, 248</a>, 250 &#8211; Sporthosen). So liegt der Fall hier. Haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt. Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird (OLGR Düsseldorf 2006, 652 zur Persönlichkeitsverletzung im Internet). Dies trifft auf den Geschäftsführer der Serverbetreiberin zu. Der Antragsgegner zu 2) hat in seiner sog. „eidesstattlichen Versicherung“ (Anlage AG 7 zum Schriftsatz vom 11.6.2008 im Anlagenband) selbst eingeräumt, dass er in eigener Person die technische Administration des Servers selbst gemacht hat und mit der Funktionsweise des eDonkey-Netzwerks gut vertraut war. Er hat weiter ausgeführt, dass er die Betreuung des Servers im Nebenerwerb ausführt und dass der Serverbetrieb sich durch Textwerbung finanziert, was derzeit aber nicht mehr kostendeckend sei. Auch wenn der Antragsgegner zu 2) die vorgelegte „eidesstattlichen Versicherung“ nur in Kopie und nicht als unterschriebenes Original vorgelegt hat, ist doch erkennbar, dass sich die Antragsgegner auf den dortigen Inhalt berufen, da sie diese Erklärung ihrem Schriftsatz beigefügt haben.</p>
<p>Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 &#8211; 1 ZR 129/94, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1997,313" target="_blank" title="BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94: Architektenwettbewerb">GRUR 1997,313</a>, 315 f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 1997, 325" target="_blank" title="BGH, 10.10.1996 - I ZR 129/94: Architektenwettbewerb">WRP 1997, 325</a> &#8211; Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 -1 ZR40/92, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1994, 841" target="_blank" title="BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92: Suchwort">GRUR 1994, 841</a>, 842 f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 1994, 739" target="_blank" title="BGH, 30.06.1994 - I ZR 40/92: Suchwort">WRP 1994, 739</a>- Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 &#8211; 1 ZR 120/96, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=GRUR 1999, 418" target="_blank" title="BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96: M&ouml;belklassiker">GRUR 1999, 418</a>, 419 f. = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=WRP 1999, 211" target="_blank" title="BGH, 15.10.1998 - I ZR 120/96: M&ouml;belklassiker">WRP 1999, 211</a> &#8211; Möbelklassiker; <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 148,13" target="_blank" title="BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99: Wettbewerbsrecht - Pflichten der DENIC bei Registrierung von Top...">BGHZ 148,13</a>,17 f &#8211; ambiente.de, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158,236" target="_blank" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158,236</a> &#8211; Internet-Versteigerung).</p>
<p>Durch den von <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ 158, 236" target="_blank" title="BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01: Markenrecht - Haftung des Internet-Dienste-Anbieters f&uuml;r Markenv...">BGHZ 158, 236</a> &#8211; Internet-Versteigerung &#8211; zur Frage von Markenverletzungen aufgestellten Grundsätzen, muss ein Unternehmen bei bekannten Schutzrechtsverletzungen Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt. Auf den vorliegenden Fall für die Urheberrechtsverletzung übertragen bedeutet dies, dass die Antragsgegnerin zu 1) durch ihren handelnden Geschäftsführer dafür Sorge tragen musste, dass es nicht zu weiteren ähnlich gelagerten Urheberrechtsverletzungen in Bezug auf bereits bekannte von solchen Verletzungen betroffene Künstler kommt. Soweit OLGR Düsseldorf 2006, 652 solche Prüfpflichten ablehnt, sind die dortigen Grundsätze nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar, weil der dortige beklagte Forumsbetreiber nicht von der Tätigkeit wirtschaftlich profitierte, während vorliegend der Antragsgegner zu 2) in der 1. mündlichen Verhandlung erläuternd dargelegt hat, dass sich die Antragsgegnerin zu 1) aus Werbeeinblendungen finanziere. Im dortigen Fall war es im Übrigen angesichts der unübersehbaren großen Möglichkeiten, Äußerungen ehrverletzend zu formulieren, auch praktisch unmöglich, entsprechende Sperrungen vorzunehmen. Auch darin unterscheidet sich der vorliegende Fall.</p>
<p>Vorliegend haben die Antragsgegner selbst geäußert, sie härten unmittelbar nach Abmahnung durch die Antragstellern! ein Webinterface installiert, durch welches es auch der Antragstellerin ermöglicht worden sei, komfortabel und nahezu ohne Kosten eine umfassende Filterung der Indexe auf dem Server zu veranlassen. Mithin muss nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass es technisch ohne großen Aufwand möglich ist, das Repertoire der Antragstellerin in Bezug auf die betroffenen Künstler vollständig zu sperren. Dies ist dann auch den Störern selbst zumutbar. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem vom OLG Düsseldorf am 20.5.2008 zu Az 1-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=20 U 196/07" target="_blank" title="(2 zugeordnete Entscheidungen)">20 U 196/07</a> entschiedenen (Anlage AG 1).</p>
<p>Nach diesen Grundsätzen traf den Antragsgegnern daher nicht nur die Pflicht, das Repertoire der Liste I 3 unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge dafür zu treffen, dass es bezüglich des auf der Anlage Ast. 1 aufgelisteten Repertoire der dortigen Künstler nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.</p>
<p>Da die Antragsgegner nicht zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf das Repertoire aus Anlage Ast 1 bereit waren, ist die Wiederholungsgefahr, für die angesichts des frühren Urheberverstoßes eine Vermutung streitet und die sich dabei nicht auf identische Verletzungsform beschränkt, sondern im Kern gleichartige Verletzungsformen umfasst (vgl. Wild in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42 m. w. N.) nicht ausgeräumt.</p>
<p>Es bestand auch ein Verfügungsgrund. Der Antragstellerin ist ein Abwarten bis zur Entscheidung einer Hauptsache nicht zuzumuten.</p>
<p>Die Kostenentscheidung beruht auf §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html" target="_blank" title="&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache">91 a</a> ZPO.</p>
<p>Im laufenden Rechtsstreit haben die Parteien zwar übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache im Hinblick auf die im August 2008 im englischen Handelsregister erfolgte Löschung der Antragsgegnerin zu 1) erklärt. Ohne die im laufenden Rechtsstreit eingetretene Erledigung, hätte die Antragstellerin jedoch &#8211; wie sich aus dem vorgegangenen Ausführungen ergibt &#8211; auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) obsiegt. Daher waren auch der Antragsgegnerin zu 1) insoweit die Kosten gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91a.html" target="_blank" title="&sect; 91a ZPO: Kosten bei Erledigung der Hauptsache">91 a</a> ZPO aufzuerlegen.</p>
<p>Streitwert: 500.000,-€.</p>
<p>LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN</p>
<p>BESCHLUSS</p>
<p>In dem Rechtsstreit</p>
<p>&#8230;</p>
<p>- Antragstellern -</p>
<p>Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. R., A. &#8230;, H.</p>
<p>gegen</p>
<p>1) &#8230;</p>
<p>- Antragsgegnerin -</p>
<p>2) &#8230;</p>
<p>- Antragsgegner-</p>
<p>Prozessbevollmächtigte: zu 1, 2: &#8230;</p>
<p>hat die 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 2.4.2008, bei Gericht eingegangen am 2.4.2008, nebst Anlagen Ast 1 bis 17 durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Kästner, Richter am Landgericht Burmeister und Richterin am Landgericht Sommer am 9.4.2008 im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung</p>
<p>beschlossen:</p>
<p>Den Antragsgegnern wird bei Meldung von Ordnungsgeld bis 250.000,- € &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall der Antragsgegnerin zu 1 zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,</p>
<p>die in der Anlage Ast. 1 zur Antragsschrift vom 2.4.2008 aufgelisteten geschützten Musikaufnahmen, an denen die Antragstellerin die ausschließlichen VervielfäItigungs- und Verarbeitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innehat, im Internet öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere mittels eines sog. eDonkey-Servers.</p>
<p>Die Kosten des Eilverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.</p>
<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- € festgesetzt.</p>
<p>Gründe:</p>
<p>Dieser Beschluss beruht auf den §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/UrhG/97.html" target="_blank" title="&sect; 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz">97</a> ff UrhG, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/3.html" target="_blank" title="&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen">3</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/32.html" target="_blank" title="&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung">32</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/91.html" target="_blank" title="&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht">91</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/890.html" target="_blank" title="&sect; 890 ZPO: Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen">890</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/ZPO/935.html" target="_blank" title="&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand">935</a> ff. ZPO.</p>
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		<title>Verantwortlichkeit für einen Filesharing Tracker</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Dec 2008 19:56:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[bittorrent]]></category>
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		<description><![CDATA[Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker &#8220;Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="margin-bottom: 0cm;">Kurz vor Weihnachten 2008 empörten sich Nutzer einschlägiger Internetforen über das Gerücht, dass eine Liste, mit personenbezogenen Daten einschließlich Bankverbindung, von sog. Filesharing Trackern auf Servern der Firma OVH verbreitet worden sei. Betroffen seien u.a. die Tracker &#8220;Game-Palast, Goldengate, bones-n-skulls, wdb-group, Serocity, SoT, Speed Runner Fusion, Torrent-Bunker / TBTracker, Solotion, Wonderworld, H-n-H, Scream21m, Shark-of-Nights / Mighty-Ducks, Walhalla, Oasetracker, Uncut, The-Independence-Tracker, Fire-Storm, Guardian-Angel, STH, Destiny-of-Death, Hot-Tracker, Turbowolke, Torrentuniverse, SU, Bitone, Wreckincrew, TfTracker, New-Propaganda und Army-of-Hell&#8221;.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Zur Frage der Verantwortlichkeit von eDonkey Tracker Betreibern hat kürzlich ein deutsches Oberlandesgericht entschieden (was freilich nicht mögliche Besonderheiten bei anderen Filesharing Systemen berücksichtigt; o<em>b eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt, ist -wie immer- eine Einzelfallfrage).</em></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.10.2008 (Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07) zur Frage der rechtlichen Verantwortung von sogenannten Tracker Betreibern Stellung genommen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass der Betreiber eines eDonkey-Server nicht für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist, die durch die Nutzer begangen werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Der Betreiber sei selbst nicht Verletzer, weil auf dem Server lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert werde und die Dateien dort selbst nicht gespeichert seien. Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer komme nicht in Betracht, weil dies voraussetze, dass der Betreiber Kenntnis von der konkreten Datei haben müsse. Auch eine Haftung als Störer komme im konkreten Fall nicht in Betracht, da es dem Betreiber nicht zuzumuten gewesen sei, ohne Anhaltspunkte jede Datei zu überprüfen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;"><span id="more-95"></span></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">OLG Düsseldorf, 20. Zivilsenat, 15.10.2008</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Az. I-20 U 196/07, 20 U 196/07</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">eDonkey-Server als rechtlich völlig neutrales Dienstleistungsangebot</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegnerin zu 1. betreibt unter dem Hostnamen &#8220;U.&#8221; und einer festen IP-Adresse im Internet einen sogenannten eDonkey-Server, welcher Bestandteil des Filesharing-Systems eDonkey 2000 ist.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Der Antragsgegner zu 2. ist als administrativer und technischer Verantwortlicher eingetragen. Bei dem Filesharing-System eDonkey 2000 handelt es sich um eine Mischform aus einem zentralen System, das dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Server-Betreiber einen zentralen Server bereit hält, der die im Netz verfügbaren Informationen nach Mitteilung des Clients indiziert und einem dezentralen System, das Suchanfragen direkt an die einzelnen Peers im Netz weiterleitet. In dem PeertoPeer-System von eDonkey kommen zwar Index-Server zum Einsatz, die Suchanfragen bearbeiten, jedoch werden anstelle eines zentralen Servers innerhalb des Netzes einzelne angeschlossene Peers zu dezentralen Index-Servern bestimmt (vgl. Spindler/Leissner, GRUR Int. 2005, 773, 774).</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Kommunikation zwischen Client und Server findet im wesentlichen wie folgt statt: Der Client übermittelt die Informationen über seine freigegebenen Dateien an einen Server, der diese indiziert. Der Client möchte eine Datei suchen und übermittelt einen Teil eines Dateinamens an einen oder mehrere Server. Die angefragten Server durchsuchen in ihren Indices und schicken die entsprechenden eD2K-Links zurück. Der Client fragt regelmäßig alle bekannten Server ab, welche Clients die Dateien freigeben, die er herunterladen möchte. Die Server schauen in ihren Indices nach und senden IP-Adressen und Ports dieser Clients zurück.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Server verwalten also nur einen Index der freigegebenen Dateien und der dazugehörigen Client-Adressen. Der Server speichert und verschickt keine Dateien, sondern lediglich deren Metadaten.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragstellerin ließ der Antragsgegnerin zu 1. durch anwaltliches Schreiben vom 19.06.2007 mitteilen, dass in dem von der Antragsgegnerin zu 1. über den eDonkey-Server (Hostname U., IP-Adresse &#8230;) zum Download vorgehaltenen Musikangebot Aufnahmen enthalten seien, an denen sie &#8211; die Antragstellerin &#8211; die ausschließlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung innehabe. Beispielhaft führte die Antragstellerin die zwölf in der Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2007 genannten Musikaufnahmen des Künstlers S. sowie fünf weitere Titel dieses Künstlers an.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin zu 1. über ihren Server noch nach der Mitteilung vom 19.06.2007 das Album &#8220;Greatest Hits&#8221; des Künstlers S. anderen eDonkey-Nutzern am 23.07.2007 verfügbar gemacht habe.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Durch Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 02.08.2007 ist den Antragsgegnern unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, die auf dem Albumtonträger &#8220;Greatest Hits&#8221; enthaltenen Musikaufnahmen des Künstlers S. über den Dienst der Antragsgegner mittels eines eDonkey-Servers mit dem Hostnamen U. und der Server IP-Adresse &#8230; öffentlich zugänglich zu machen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Das Landgericht hat die Beschlussverfügung durch Urteil vom 28.11.2007 bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragsgegner im Wege der Störerhaftung für eine Urheberrechtsverletzung nach §§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 19 a UrhG verantwortlich seien und daher nach § 97 Abs. 1 UrhG zur Unterlassung zu verurteilen seien. Durch das Zur-Verfügung-Stellen der Auflistung aller freigegebenen Dateien der jeweils am Server der Beklagten angemeldeten Nutzer sei eine öffentliche Zugänglichmachung dieser Daten im Sinne des § 19 a UrhG gegeben. Dem stehe nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Werke zu keinem Zeitpunkt auf dem Server der Beklagten waren, da § 19 a UrhG nicht voraussetze, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in digitaler Form im Herrschaftsbereich des Anspruchsgegners abgespeichert werde. Für diese Rechtsverletzung hafteten die Beklagten, weil sie durch Bereitstellung ihres Servers die Möglichkeit eröffnet hätten, die streitgegenständlichen Werke als digitale Musikdatei der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Antragsgegner hätten die Infrastruktur bereitgestellt, mit deren Hilfe die eigentlichen Täter der Urheberrechtsverletzung ihre Tat vollendet hätten.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Da die Antragsgegner von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden seien, hätten sie unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen gehabt, um eine Wiederholung dieser Verletzung zu verhindern. Dies hätten sie jedoch nicht getan, da auch noch am 23.07.2007 Stücke des Künstlers S. über den Server der Antragsgegner auffindbar gewesen seien. Die Beklagten hätten den von ihnen eingesetzten Wortfilter nicht in ausreichender Weise eingerichtet. Er sei zumindest auch auf den Titel des entsprechenden Albums &#8220;Greatest Hits&#8221; zu erstrecken gewesen, da die streitgegenständlichen Werke von diesem entnommen worden sind und auch die herunterzuladende Datei diesen Namen trägt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Mit der Berufung erstreben die Antragsgegner eine Aufhebung der Beschlussverfügung.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner verweisen insbesondere darauf, dass es jedem Nutzer ohne weiteres möglich sei, auch ohne Beteiligung eines bestimmten Servers und auch völlig ohne Hilfe irgendeines Servers Dateien innerhalb dieses Netzwerkes aufzufinden und herunterzuladen. Jede im Netzwerk verfügbare Datei könne entweder über den Index auf dem Server der Antragsgegner, über den Index auf irgendeinen beliebigen anderen von 100, weltweit verteilten Server oder völlig ohne Einschaltung eines Servers, über die sogenannte &#8220;KAD-Netzwerkfunktion&#8221; gefunden werden. Insofern entfalte die Untersagungsverfügung gegen die Antragsgegner auch überhaupt keine Schutzwirkung für die Antragstellerin, weil sämtliche Dateien nach wie vor in anderer Weise aufgefunden und heruntergeladen werden könnten.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Eine Störerhaftung der Antragsgegner scheide schon deshalb aus, weil sie keine zumutbare und erfüllbare Prüfungspflicht verletzt hätten. Das öffentliche Zugänglichmachen nach § 19 a UrhG sei bereits dann erfüllt, indem eine Datei auf einem Client-Programm freigegeben werde. Damit sei die Rechtsverletzung bereits eingetreten und es spiele keine Rolle, ob zusätzlich auf einem anderen Computer, hier dem eDonkey-Server der Antragsgegner Informationen über diese Datei hinterlegt werden. Das auf dem Server gehostete Verzeichnis biete den herunterladenden Clients nur eine Hilfestellung und ein Mehr an Komfort.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Auch hätten sie &#8211; die Antragsgegner &#8211; alles Mögliche und Zumutbare unternommen, um ein weiteres Auffinden der streitbefangenen Dateien mit Hilfe des auf ihrem Server gehosteten Verzeichnisses zu finden. Sie seien nie darauf hingewiesen worden, dass die Antragstellerin auch Rechte an dem Album &#8220;Greatest Hits&#8221; für sich in Anspruch nehme; die Abmahnung habe sich nur auf die konkret aufgelisteten Musikstücke bezogen. Ansonsten bliebe wirksamer Schutz nur durch die völlige Abschaltung des Servers oder die großflächige &#8220;oder-Filterung&#8221; ganz allgemeiner Begriffe wie des Vornamens S. übrig. Dies könne von ihnen jedoch nicht verlangt werden, ebenso wenig wie eine händische Überprüfung der Daten auf ihrem Server.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner ergänzen ihr Vorbringen in der Berufungsschrift noch unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2008, aus dem sie meinen entnehmen zu können, dass im Streitfall ein Verbot erstrebt werde auf der Grundlage von Informationen, die die Antragstellerin durch systematische Ausspähung der Systeme der Antragsgegnerin zu 1. erlangt habe, nämlich seitens der von ihr beauftragten Firma P. GmbH.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner beantragen die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.01.2007 in der einstweiligen Verfügungssache 12 O 418/07, unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags und unter Aufgabe aller Kosten an die Verfügungsklägerin</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragstellerin verteidigt das zu ihren Gunsten ergangene landgerichtliche Urteil; sie hält die Berufung der Antragsgegner bereits für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei, jedenfalls aber für unbegründet.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Zwingende Voraussetzung jeglicher Nutzung des eDonkey-Netzwerkes sei die Verbindung mit einem eDonkey-Server. Die Antragsgegner als Betreiber eines eDonkey-Servers hätten annähernd die komplette Kontrolle über die Interaktionen, die über ihren Server laufen. Das serverlose Protokoll KAD sei ein eigenständiges Tauschbörsennetzwerk, welches technisch gesehen nichts mit dem eDonkey-Netzwerk zu tun habe, sondern in anderen Tauschbörsennetzwerken zum Einsatz kommen könne. Ein Großteil der Nutzer des eDonkey-Netzwerkes nutze dieses KAD-Programm nicht, weil es mit bestimmten technischen Schwierigkeiten verbunden sei.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner hafteten aufgrund ihrer technischen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten für die Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19 a UrhG. Die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG sei erst in dem Moment vollendet, in dem sich der anbietende Teilnehmer bei dem jeweiligen eDonkey-Server anmelde und die von ihm freigegebenen Daten in den dortigen Index aufgenommen werden. Entsprechend den Ausführungen des Landgerichts liege eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG erst dann vor, wenn die Übermittlung des jeweiligen Angebots an den eDonkey-Server erfolge. Damit leisteten die Antragsgegner einen kausalen Tatbeitrag zum Verstoß gegen § 19 a UrhG.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Da der von den Antragsgegnern betriebene Server die Präsentation der freigegebenen Inhalte gegenüber den nachfragenden Teilnehmern übernehme und diese nur über den Server für andere Teilnehmer des eDonkey-Netzwerkes sichtbar gemacht würden, nimmt die Antragstellerin in zweiter Instanz sogar eine Haftung der Antragsgegner als Täter oder Teilnehmer an. Auch in subjektiver Hinsicht sei es angesichts der im eDonkey-Netzwerk vorgehaltenen Fülle von bekannten Musikangeboten geradezu offensichtlich, dass diese nicht autorisiert verfügbar gemacht würden, da sie ansonsten nur gegen Entgelt bei itunes oder anderen Diensten erhältlich seien.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Jedenfalls sei eine Störerhaftung zu bejahen. Es sei den Antragsgegnern ohne weiteres möglich, die Rechtsverletzungen zu verhindern, indem sie z. B. den Server außer Betrieb nähmen oder effektive Filter einsetzten. Die gerügten Rechtsverletzungen bzw. deren Wiederholung hätten durch die Blockierung bestimmter Suchbegriffe und bestimmter Dateien anhand der Datei ID verhindert werden können. Durch die Sucheingabe des Namens S. in das Filterprogramm wären die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen unterbunden worden. Darüber hinaus hätte es weitere Möglichkeiten gegeben. Dies sei ja auch mittlerweile geschehen, da die lokale Suche nach S. auf dem Server der Antragsgegner keinen einzigen Treffer mehr liefere. Auf die Frage, inwieweit den Antragsgegnern eine Filterung des Albumtitels &#8220;Greatest Hits&#8221; abzuverlangen gewesen sei, komme es nicht an. Schon die Eingabe des Begriffs S. habe zu positiven Suchergebnissen und somit zu den Rechtsverletzungen geführt.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">Gründe</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">II.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Berufung der Antragsgegner ist zulässig und begründet.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner können von der Antragstellerin nicht auf Unterlassung gemäß § 97 Abs. 1 i.V.m. §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19 a UrhG in Anspruch genommen werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Allerdings scheitert das Begehren der Antragstellerin nicht bereits daran, dass sie die Rechteinhaberschaft zur öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf die zwölf Tonaufnahmen des Künstlers S., die auf dem Tonträger &#8220;Greatest Hits&#8221; enthalten sind, nicht ausreichend glaubhaft gemacht hätte. Die Rechteinhaberschaft zur öffentlichen Zugänglichmachung ist in erster Instanz unstreitig gewesen. Die Antragsgegner haben im Schriftsatz vom 12.09.2007 lediglich pauschal die Inhaberschaft eines Unterlassungsanspruchs verneint; welche mündlichen Erklärungen die Antragsgegner erstinstanzlich zur Rechteinhaberschaft abgegeben haben, lässt sich anhand des Sitzungsprotokolls des Landgerichts nicht nachvollziehen; jedenfalls hat das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil zu Beginn der Entscheidungsgründe festgestellt, es stehe außer Streit, dass die Antragstellerin Inhaberin des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG an den streitgegenständlichen Werken ist. Hiergegen ist von den Antragsgegnern mit der Berufungsschrift nichts vorgebracht worden. Die Antragsgegner haben in der Berufungsbegründung vom 30.01.2008 nur in Bezug auf das Album &#8220;Greatest Hits&#8221; die Rechteinhaberschaft bestritten. Insofern ist das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29.04.2008 erklärte Bestreiten der Inhaberschaft der Verwertungsrechte neu und für die Antragstellerin nicht zu erwarten gewesen. Zwar müssen sich die Parteien auf die mündliche Verhandlung so vorbereiten, dass sie neuem Sachvortrag und neuen Glaubhaftmachungsmitteln des Gegners entgegentreten können. Jedoch darf sich eine Partei keine Vorteile dadurch verschaffen, dass sie den Gegner mit neuem Vorbringen in rechtsmissbräuchlicher Weise überrascht (Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage, Rdnr. 146). So haben es hier jedoch die Antragsgegner getan, so dass ihr missbräuchlich spät eingeführtes Bestreiten der Aktivlegitimation unberücksichtigt zu bleiben hat.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Ist damit von einer Inhaberschaft der Antragstellerin in Bezug auf das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung auszugehen, kann jedoch keine Verletzung der Urheberrechte der Antragstellerin angenommen werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift die Störereigenschaft der Antragsgegner in Bezug auf den Tonträger &#8220;Greatest Hits&#8221; mit den zwölf benannten Tonaufnahmen des Künstlers S. beanstandet. In der Berufungserwiderung würdigt sie das verletzende Verhalten gar als Täterschaft oder Teilnahme zu einer Urheberrechtsverletzung. Eine solche Wertung liegt jedoch fern.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">In tatsächlicher Hinsicht besteht der Verletzungsfall im Nachweis von Dateien, auf denen der Tonträger &#8220;Greatest Hits&#8221; des Künstlers S. zum Download zur Verfügung gestellt wird. <strong>Auf dem von der Antragsgegnerin zu 1. betriebenen Server wird lediglich ein Verzeichnis der Dateien präsentiert; die Musikdateien, die von den Nutzern heruntergeladen werden, sind dort nicht gespeichert.</strong> Damit scheidet ein täterschaftlicher Urheberrechtsverstoß in Form eines urheberrechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachen der Werke gemäß § 19 a UrhG aus. Als Betreiber eines Nachweisdienstes greifen die Antragsgegner nicht selbst in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin ein, sondern ermöglichen allenfalls solche Eingriffe durch die Nutzer ihres Dienstes. Bei Letztgenannten und nicht bei den Antragsgegnern liegt deshalb die Tatherrschaft.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Auch eine Haftung als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen der Nutzer kommt nicht in Betracht, weil dies voraussetzt, dass der Anstifter oder Gehilfe <strong>zumindest bedingten &#8211; das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden &#8211; Vorsatz in Bezug auf die jeweils konkrete Haupttat haben muss</strong> (BGH GRUR 2007, 708 &#8211; Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR 08, 35 &#8211; 37). Ein solcher Vorsatz ist hier nicht glaubhaft gemacht worden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragstellerin hat in der Berufungserwiderung vom 14.04.2008 ausgeführt, dass der Serverbetreiber sehr genaue Kenntnis über die Abläufe und Interaktionen seines Servers und der verbundenen Clients besitze und es allgemein bekannt sei, dass nur ein geringer Teil der in den Tauschbörsen offerierten Titel keinen Urheberrechtsschutz genieße. Angesichts der dort vorgehaltenen Fülle von bekannten Musikangeboten sei es geradezu offensichtlich, dass diese nicht autorisiert verfügbar gemacht würden, da sie ansonsten nur gegen Entgelt erhältlich seien.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner halten dem entgegen, <strong>dass das eDonkey-Netzwerk ein rechtlich völlig neutrales Dienstleistungsangebot sei</strong>, das unter Nutzung der technischen Möglichkeiten den unkomplizierten, komfortablen und weltweiten Datenaustausch ermögliche. Von letzterem ist auszugehen, da die Antragstellerin ihre gegenteilige Behauptung nicht glaubhaft gemacht hat und damit eine bekanntermaßen überwiegend illegale Nutzung des eDonkey-Netzes, die für einen zumindest bedingten Gehilfenvorsatz der Antragsgegnerin zu 1. als Netzbetreiberin spräche, nicht angenommen werden kann.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Mithin konzentriert sich &#8211; wovon die Antragstellerin in der Antragsschrift auch selbst ausgegangen ist &#8211; die Prüfung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs darauf, ob die Antragsgegner nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Störerhaftung in Anspruch genommen werden können.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Für eine Urheberrechtsverletzung oder die Verletzung eines anderen absoluten Schutzrechtes kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein, <strong>in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Guts beiträgt</strong>. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, <strong>setzt sie eine Verletzung von Prüfungspflichten voraus</strong>. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht für ihn immer dann, wenn er vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist; in diesem Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH GRUR 2004, 860 &#8211; Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708 &#8211; Internetversteigerung II; OLG Köln, GRUR-RR, 2008, 35 &#8211; 37). Schließlich dürfen den Antragsgegnern aber keine Anforderungen auferlegt werden, die ihr von der Rechtsordnung an sich gebilligtes Geschäftsmodell gefährden oder ihre Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren (BGH GRUR 2007, 890 &#8211; 896 &#8211; Jugendgefährdende Medien bei eBay).</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;"><strong>Nach den vorgenannten Grundsätzen ist eine Störerhaftung der Antragsgegner im vorliegenden Fall zu verneinen.</strong></p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragsgegner sind erstmals durch die Antragsschrift in Kenntnis gesetzt worden von dem hier streitgegenständlichen Verletzungsfall in Bezug auf das Album &#8220;Greatest Hits&#8221; mit den zwölf Einzeltiteln des Sängers S.. Sie haben in zweiter Instanz unbestritten vorgetragen, den Albumtitel unmittelbar nach Kenntniserlangung &#8220;ausgefiltert&#8221; zu haben. Es konnte von ihnen dahingegen nicht erwartet werden, dass sie, nachdem sie durch das Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 19.06.2007 auf Urheberrechtsverletzungen von 17 Einzeltiteln des Künstlers S. hingewiesen worden waren, aus eigener Veranlassung verhindert hätten, dass auch der Tonträger &#8220;Greatest Hits&#8221; des Sängers S. nicht mehr in den von ihnen zur Verfügung gestellten Nachweislisten erscheint.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Antragstellerin meint insbesondere, wie ihr Verfahrensbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.04.2008 nochmals betont hat, dass der Antragsgegnerin zu 1. zuzumuten gewesen wäre, nach dem Schreiben vom 19.06.2007 den Begriff &#8220;S.&#8221; in den Wortfilter einzugeben. Um zu verhindern, dass neben den illegalen auch legale Inhalte, die unter dem Suchbegriff S. abgespeichert sind, nicht mehr verfügbar sind, wäre der Antragsgegnerin zu 1. eine händische Kontrolle der sich ergebenden knapp 300 Treffer zuzumuten gewesen, indem sie die Dateien heruntergeladen, geöffnet und sodann geprüft hätte. Notfalls wäre der Antragsgegnerin zu 1. auch abzuverlangen, urheberrechtlich freie Inhalte herauszunehmen.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Damit würden nach Auffassung des Senats jedoch die die Antragsgegnerin zu 1. treffenden Prüfungspflichten überspannt und die Grenze dessen, was im Rahmen einer Störerhaftung möglich und zumutbar ist, um die Störung zu beseitigen und weitere Störungen zu verhindern, überschritten. Wie der Senat bereits entschieden hat (OLG Düsseldorf, MMR 2008, 254 &#8211; 256), <strong>muss der Aufwand für eine Prüfung verhältnismäßig sein</strong>. Der Dienstanbieter muss dabei nicht jeden nur denkbaren Aufwand betreiben, um die Nutzung rechtswidriger Inhalte zu vermeiden, vielmehr muss die Bedeutung des Einzelfalles und der erforderliche technische und wirtschaftliche Aufwand sowie die Auswirkungen auf andere Teile des Dienstes gesehen werden.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Unter Berücksichtigung dessen kann von der Antragsgegnerin nicht verlangt werden, dass sie nach den ihr im Schreiben vom 19.06.2007 mitgeteilten Rechtsverletzungen zunächst großflächige Wortfilter z.B. mit dem Namen S. einsetzte und dann im Wege einer händischen Kontrolle illegale Inhalte aussortiert. Wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung nochmals das bereits schriftsätzlich erfolgte Vorbringen erläutert hat, ist es mit dem Geschäftskonzept der Antragsgegnerin zu 1. nicht zu vereinbaren, Personal für eine händische Überprüfung zu beschäftigen; dies würde die Wirtschaftlichkeit des von der Antragsgegnerin zu 1. betriebenen Geschäfts erheblich beeinträchtigen &#8211; bis hin zur Unwirtschaftlichkeit.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Des weiteren ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung neben der Frage, was dem Störer zuzumuten ist, auch zu berücksichtigen, was der Verletzte selbst tun kann, um weitere Störungen zu vermeiden. Insofern wäre es für die Antragstellerin einfach und mit keinem nennenswerten Aufwand verbunden gewesen, wenn sie neben den im Schreiben vom 19.06.2007 aufgeführten 17 Einzeltiteln als weiteren Verletzungsfall auch das &#8211; ihr ohne weiteres bekannte &#8211; Album &#8220;Greatest Hits&#8221; genannt hätte. Demgegenüber wäre es unverhältnismäßig, stattdessen von der Antragsgegnerin zu 1. zu verlangen, dass sie jenseits der ihr konkret mitgeteilten Titel Dateinamen, hinter denen sich weitere Verletzungsfälle verbergen könnten, erst ausfindig mache.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Der Berufung der Antragsgegner war daher stattzugeben.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Sache kraft Gesetzes nicht revisibel ist, § 542 Abs. 2 ZPO.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">Streitwert: 80.000,- € für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">40.000,- € für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2.</p>
<p style="margin-bottom: 0cm;">
<p style="margin-bottom: 0cm;">120.000,- € insgesamt (entsprechend der von den Parteien nicht beanstandeten Wertfestsetzung durch das Landgericht).</p>
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