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	<title>Peter Kehl &#187; Gewerkschaft</title>
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		<title>E-Mail Werbung durch Verdi</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Jan 2009 14:55:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Kehl</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerkschaft]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entgegen der Vorinstanzen die Klage eines Unternehmens gegen die Gewerkschaft Verdi abgewiesen, mit welcher Verdi die Versendung von Werbe-E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagt werden sollte (Urteil vom 20.01.2009, Az. 1 AZR 515/08 ). Nach Auffassung des Gerichts dürfe eine tarifzuständige Gewerkschaft sich über betriebliche E-Mail-Adressen an Arbeitnehmer wenden. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entgegen der Vorinstanzen die Klage eines Unternehmens gegen die Gewerkschaft Verdi abgewiesen, mit welcher Verdi die Versendung von Werbe-E-Mails an die betrieblichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter untersagt werden sollte (Urteil vom 20.01.2009, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 AZR 515/08" target="_blank" title="BAG, 20.01.2009 - 1 AZR 515/08">1 AZR 515/08</a> ).</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts dürfe eine tarifzuständige Gewerkschaft sich über betriebliche E-Mail-Adressen an Arbeitnehmer wenden. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber den Gebrauch der E-Mail-Adressen zu privaten Zwecken untersagt habe.</p>
<p>Die Werbung der Gewerkschaft per E-Mail werde durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/9.html" target="_blank">9</a> Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Soweit dies Grundrechte des Arbeitgebers berührten, seien kollidierende Rechtspositionen gegeneinander abzuwägen. Das durch Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/14.html" target="_blank">14</a> Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht des Arbeitgebers und sein von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/2.html" target="_blank">2</a> Abs. 1 GG erfasstes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb habe gegenüber der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit zurückzutreten, solange der E-Mail-Versand nicht zu nennenswerten Betriebsablaufstörungen oder spürbaren, der Gewerkschaft zuzurechnenden wirtschaftlichen Belastungen führten.</p>
<p>Auf Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer könne sich der Arbeitgeber im Rahmen eines deliktischen Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gewerkschaft nicht berufen.</p>
<p><span id="more-212"></span>Nach Ansicht des Osnabrücker Arbeitsrechtslehrers <a href="http://www.blog.beck.de/2009/01/24/bag-zur-gewerkschaftswerbung-per-e-mail/trackback/" target="_self">Prof. Dr. Markus Stoffels</a> tendiert die Rechtsprechung, mit der Aufgabe der sog. Kernbereichstheorie durch das BVerfG, weiter zu gewerkschaftsfreundlicheren Ergebnissen.</p>
<p>Das hessische Landesarbeitsgericht (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=18 Sa 1724/07" target="_blank" title="LAG Hessen, 30.04.2008 - 18 Sa 1724/07">18 Sa 1724/07</a>) hatte in der Vorinstanz eine Unterlassungspflicht jedenfalls in den Fällen angenommen, bei denen die E-Mail-Adressen unter Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) genutzt würden oder auch solche Arbeitnehmer eine E-Mail erhielten, mit deren Einverständnis für den Empfang nicht gerechnet werden könne, die aber die E-Mail erst lesen müssten, um künftig aus dem Verteiler der Gewerkschaft genommen zu werden.</p>
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