Wieso sich kino.to-Besucher nicht strafbar gemacht haben

Feierstimmung dürfte bei der “Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V.” (kurz GVU) derzeit herrschen, woran auch die alberne “Denial of Service”-Rache-Attacke auf die Webseite der GVU nichts ändern wird. Wurde doch eine der bekanntesten “Raubkopierseiten” im Netz kürzlich von der Generalstaatsanwaltschaft Dresden “ausgehoben”. Zwölf von 21 mutmaßlichen Betreibern wurden in Untersuchungshaft genommen. Beim Besuch der Seite war dann auch ein Hinweis zu lesen, der auf die Festnahme hinwies und Strafverfolgung von Besuchern der Seite ankündigte.

Ohne Zweifel haben sich die Betreiber der Seite strafbar gemacht, sollten sich die Vorwürfe bestätigen. Das ergibt sich aus den §§ 106, 108a UrhG. Diese sehen für Fälle gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzungen Strafen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Und das zurecht. Denn Betreiber von Angeboten wie kino.to nutzen gewerbsmäßig Urheberrechtsverletzungen aus und bereichern sich auf diese Weise mit der Arbeit von anderen. Völlig zu Recht gehen deshalb die Staatsanwaltschaften und auch die GVU gegen die Betreiber solcher Seiten vor. So etwas hat nichts mehr mit dem privaten Austausch von Filmen und Musik zu tun, sondern stellt eine ganz andere Qualität dar. Sollte sich darüber hinaus der Vorwurf der “Bildung krimineller Vereinigungen” bestätigen, kann das für Rädelsführer oder Hintermänner eine Mindeststrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bedeuten. Hinzu kommen aber auch möglicherweise Betrugsvorwürfe, bedenkt man die äußerst zweifelhaften Angebote an sog. “Abofallen” und anderen dubiosen Geschäftspraktiken, die wohl in nicht unerheblichem Ausmaß über kino.to Verbreitung fanden (vgl. z.B. Spiegel Online vom 06.04.2009).

Teilweise wird nun, hinsichtlich urheberrechtlicher Fragen, die Auffassung vertreten, auch die Benutzer dieser Seite hätten sich möglicherweise strafbar gemacht, wenn sie dort sich Filme angeschaut haben. Dafür spricht allerdings nicht sonderlich viel.

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