OLG Hamm: Aufkleber “Keine Werbung” gilt nicht für Anzeigenblätter

20. Dezember 2011 Posted by Kehl

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2011 (Az. 4 U 42/11) soll es keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern darstellen, wenn Gratiszeitungen (Super Sonntag, Wochenspiegel, Bitterfelder Spatz oder ähnliche) einschließlich der dort lose eingelegten Werbebeilagen in einen Briefkasten eingeworfen werden, auch wenn dort ein Aufkleber “Keine Werbung” angebracht ist.

Das Gericht sah darin keinen Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Nach Ansicht des Gerichts unterscheide der Briefkasteninhaber zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen. Denn bei den Gratiszeitungen komme es ihm gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen lokalen Informationen an. Deshalb seien diese Anzeigenblätter von dem Aufkleber “Keine Werbung” nicht erfasst.

Wer also auch keine Anzeigenblätter in seinem Briefkasten vorfinden möchte, sollte dies auf dem Aufkleber entsprechend deutlich machen. Beispielsweise mit “Bitte keine Werbung oder kostenlose Zeitungen einwerfen”.

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2 Responses to OLG Hamm: Aufkleber “Keine Werbung” gilt nicht für Anzeigenblätter

  1. Wolf says:

    Ser zusätzliche Hinweis wird trotzdem oft genug missachtet.
    Als sehr wirksam soll sich auch die Rücksendung im unfrankierten A4- Umschlag erwiesen haben. Die Auftraggeber informieren dann ihr Personal spätestns beim zweiten Mal. ;)

  2. Pingback: Wochenspiegel für die 51. KW, das waren pupsende Schweine, Anraunzer vom und Anzeigenblätter beim OLG und das Klo des Sachverständigen… | Heymanns Strafrecht Online Blog

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