Endpreis im Prospekt deutlich anzugeben

Laut OLG Brandenburg (Az.: 6 U 27/19) muss der Verkäufer von Waren in seinem Prospekt dem Käufer den Endpreis so zugängig machen, dass dieser ihn leicht erkennen kann. Bei Ratenzahlungen etwa dürfen die monatlichen Beträge nicht als „Lieferpreis“ gekennzeichnet und größer und auffälliger als der Endpreis dargestellt werden.Ein Möbelhaus hatte in seinem Prospekt Möbelstücke beworben und dabei eine Zahlung in Monatsraten angeboten. Die Raten à 49 Euro waren groß, in roter Schrift auf gelbem Hintergrund, also ziemlich auffällig, ausgewiesen. Daneben stand „Lieferpreis“. Daneben stand in kleinen schwarzen Lettern in schlecht lesbarer Schrift, dass 12 Monatsraten zu zahlen seien. Der Gesamtpreis der Ware war nicht ersichtlich.

Solche Preisangaben sind jedoch nach OLG Brandenburg nicht zulässig. Gemäß 1 VI PangV (Preisangabenverordnung) sind Preise folgendermaßen anzugeben:


(6) Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

Der Endpreis, den sich Kunden sonst erst umständlich errechnen müssen, muss demnach deutlich lesbar und sonst gut und ohne Mühe erkennbar sein. Auch die Bezeichnung einer Rate als „Lieferpreis“ ist als irreführend einzustufen, eine solche Bezeichnung erweckt den Eindruck, es könnte sich um den Endpreis handeln.

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