Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung in einer Mietwohnung

In einem Urteil hat der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 168/12) festgestellt, Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagen, unwirksam sind. Durch solche Klauseln werde der Mieter unangemessen benachteiligt.Der Mieter einer genossenschaftlichen Wohnung hatte einen Vertrag unterzeichnen, der ihn verpflichtete, „keine Hunde und Katzen zu halten”.
Der Mann zog anschließend mit einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Vermieterin forderte den ihn auf, das Tier innerhalb von vier Wochen wegzuschaffen, doch der Mieter reagierte nicht.

Die Vermieterin verklagte ihn daraufhin auf die Entfernung des Hundes und begehrte auch einen zukünftigen Unterlassungsanspruch.

Vor dem BGH hatte die Vermieterin keinen Erfolg. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell ausschließen, würden den Mieter unangemessen benachteiligen, weshalb sie unter §§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB fallen würden und damit unwirksam seien.

§ 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

Der hier berührte Rechtsgedanke ist die Hauptflicht des Mieters aus § 535 I S. 1 BGB: „Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren.“. Eine vollständige Gebrauchsüberlassung fände mit dem generellen Ausschluss der Tierhaltung aber nicht statt.

Vielmehr sei in jedem Einzelfall individuell zu entscheiden und dabei die Interessenlagen der Parteien (Mieter, Vermieter, Nachbarn etc.) abzuwägen.

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