Widerrufsrecht auch für Onlinekurse











Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Fernabsatzwiderrufsrecht auch bei der Buchung von Onlinekursen anwendbar ist (Az.: I-4 U 135/12).

Der Beklagte bot Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine an. Im Rahmen der Bestellung informierte er den Verbraucher nicht über das gesetzliche Widerrufsrecht. In den AGB war dazu ausschließlich folgende Passage enthalten:

“Beim Online-Kurs handelt es sich um eine Dienstleistung in dem Bereich Freizeitgestaltung, der sich die Yachtschule verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb eines genau angegebenen Zeitraumes zu erbringen.”

Der Beklagte berief sich damit auf die Ausnahmeregelung des § 312b III Nr. 6 BGB:

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

Das OLG Hamm sah darin keinen gültigen Ausschluss des Widerrufsrechts. Es fehle jedenfalls an der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anders als ein klassisches Kursangebot, welches eine Leistungserbringung für eine vorgesehene Teilnehmeranzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehe, erfolge beim Online-Kurs des Beklagten eine Begrenzung der Teilnehmeranzahl nicht. Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung berufen, da diese den Zweck verfolge, ihn als Unternehmer, der nur eine beschränkte Zahl von Kunden auf einmal bedienen könne, vor kurzfristigen Änderungen und den damit einhergehenden Nachteilen zu schützen. Bei einem Onlinekurs seien solche Benachteiligungen aber nicht zu erwarten.

Die Ausnahmeregelung diene dem Zweck, dass der Unternehmer, der nur eine begrenzte Anzahl von Kunden gleichzeitig bedienen könne, nicht durch kurzfristige Stornierungen unangemessen belastet würde. Dies sie hier aber gerade nicht der Fall. Insofern könne der Beklagte sich auch nicht auf die Norm berufen.








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