Inhaltsübersicht
- 1. Grundsätzliches zu Verzugskosten
- 1a. Verzug
- 2. Mahngebühren
- 3. Inkassogebühren
- 3a. Inkassourteile
- 4. Rücklastschriftgebühren
- 5. Praktisches Vorgehen
- 5a. Musterbrief Forderungsabwehr
Wer einen Vertrag geschlossen hat, muss diesen auch erfüllen. Das ist ein wesentlicher Grundsatz unseres Wirtschaftssystems und gilt nicht nur beim Brötcheneinkauf, sondern auch beim Handyvertrag, einem Kreditvertrag oder dem Vertrag mit einem Fitnessstudio.
Trotzdem gibt es zahlreiche Gründe, wieso eine Zahlung einmal nicht erfolgt. Das kann ein Versehen sein, weil das Konto zum Zeitpunkt der Lastschrift versehentlich nicht das notwendige Guthaben aufweist. Es kann aber auch eine berechtigte Zahlungsverweigerung sein, weil der Vertragspartner seine Pflichten nicht wie vereinbart erfüllt hat.
Wer berechtigt die Zahlung verweigert, kommt auch nicht in Verzug und muss deshalb weder Inkassogebühren, Mahngebühren oder Verzugszinsen bezahlen.
Aber auch in den Fällen, in denen die Zahlung zu Unrecht unterblieben ist, sind die nicht selten aberwitzig überhöhten Mahn-, Inkasso- oder Rücklastschriftgebühren nicht oder nur zum Teil berechtigt. Auch derjenige, der sein Geld nicht (rechtzeitig) bekommt, ist verpflichtet den Schaden der daraus entsteht gering zu halten (sog. Schadensminderungsobliegenheit) . Nur tatsächlich entstandene Mehrkosten können verlangt werden. Dazu gehören nicht die Kosten der eigenen Buchhaltung. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind regelmäßig gemäß §307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Damit ein Verzugsschaden überhaupt geltend gemacht werden kann, muss sich der Schuldner als erste Voraussetzung im sog. “Verzug” befinden. Ob dies wiederum der Fall ist, beurteilt sich nach § 286 BGB:
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
Gerade bei Massengeschäften sind Unternehmen bemüht, Kosten, die mit der Vertragsdurchführung zusammenhängen zu minimieren. Dies meist zu Lasten des Verbrauchers. Häufig werden völlig überhöhte Mahngebühren oder Gebühren für Rücklastschriften erhoben, die offenbar von vielen Kunden bereitwillig gezahlt werden. Offenbar sollen die Kunden mit hohen Mahnkosten zur rechtzeitigen Zahlung angehalten werden, was mit der Ratio des Gesetzes jedoch nicht vereinbar ist. Es dürfen jedoch nur die tatsächlich entstandenen Zusatzkosten verlangt werden. Kosten der eigenen Buchhaltung könne nicht umgelegt werden. Zulässig wären also beispielsweise die Kosten für eine Briefmarke. Bei Mahnungen, die ausschließlich per E-Mail erfolgen, dürfte gar keine Mahngebühr erhoben werden. Die Gerichte haben in der Vergangenheit für Mahnungen per Briefpost Mahnkosten von maximal 2,50 EUR als gerade noch zulässig angesehen.
Beliebt ist auch die zeitnahe Abgabe von Forderungen zur Eintreibung an Inkassounternehmen. Auch diese machen teilweise völlig überhöhte Gebühren geltend, welche die Gebühren eines Rechtsanwaltes deutlich übersteigen. Offenbar werden aber auch diese Forderungen von vielen Verbrauchern bezahlt, da sich das Masseninkassogeschäft sonst nicht lohnen würde. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Teilweise wird die Erstattungsfähigkeit sogar generell verneint, weil es sich bei den üblichen Bemühungen um die Einziehung einer Forderung um eine normale kaufmännische Tätigkeit handele, die nicht als Vermögensschaden geltend gemacht werden könne. Die herrschende Meinung (Literatur und Obergerichte) geht aber derzeit wohl davon aus, dass die Kosten eines Inkassobüros grundsätzlich erstattungsfähig sind, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Grundsätzlich kann der Gläubiger einer berechtigten Forderung zwar nach den allgemeinen schadensrechtlichen Vorschriften im Verzugsfall Schadensersatz verlangen. Diese Kosten sind aber nur dann erstattungsfähig, wenn sie über die “üblichen Eigenbemühungen” hinausgehen und objektiv notwendig sind. Daran fehlt es, wenn die Beauftragung von vornherein sinnlos ist. Da auch der Gläubiger einer tatsächlich bestehenden Forderung verpflichtet ist, die Kosten niedrig zu halten (§ 254 BGB), dürfen Inkassogebühren die Kosten eines Rechtsanwalts jedenfalls nicht übersteigen (vgl. OLG Köln OLGZ 1972, 411, 412 ff) und sind gar nicht erstattungsfähig, wenn nach erfolgloser Tätigkeit ein Rechtsanwalt beauftragt wird (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1974, 226 f.; OLG Nürnberg DB 1973, 962).
Die Obergrenze für Inkassogebühren richtet sich demnach nach der Geschäftsgebühr, die ein Rechtsanwalt verlangen würde. Letztere berechnen sich nach dem Streitwert.
Sie betragen für solche einfachen Verfahren maximal:

- AG Kehl, Urt. v. 26.04.2011, Az. 4 C 19/11, Inkassokosten generell nicht zu erstatten
- LG Berlin, Urt. v. 20.07.2009, Az. 5 O 468/08, Keine Erstattung bei erkennbar zahlungsunfähigen oder zahlungsunfähigen Schuldners, da gleich ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist
- AG Zossen, Urt. v. 13.12.2006, Az. 2 C 229/06, Inkassokosten Verstoß gegen § 254 BGB, da gerichtlichen Mahnverfahrens günstiger
- AG Krefeld, Urt. v. 29.08.2006, Az. 6 C 407/06, Inkassokosten sind generell nicht erstattungsfähig
- AG Bochum, Urt. v. 06.10.2006, Az. 75 C 187/06, Grundsätzlich keine Erstattung von Inkassokosten
- OLG Oldenburg, Urt. v. 24.04.2006, Az. 11 U 8/06, Keine Erstattung bei erkennbar zahlungsunwilligem oder zahlungsunfähigem Schuldner
- BGH, Beschl. v. 20.10.2005, Az. VII ZB 53/05, Keine gesonderte Erstattung eines Rechtsbeistandes im gerichtlichen Mahnverfahren
- AG Jever, Urt. v. 21.08.1997, Az. 5 C 368/97, Inkassokosten Verstoß gegen § 254 BGB
- OLG Köln, Urt. v. 03.04.2006, Az. 16 U 65/05, Keine Erstattung Inkassokosten bei Anwendung von Art. 74 CISG (UN-Kaufrecht)
- OLG Dresden, Urt. v. 01.12.1993, Az. 5 U 68/93, Kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten bei kaufmännisch erfahrenen Untenehmen
- OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.06.1986, Az. 6 U 234/85, Keine Inkassobüroerstattung wenn aufgrund der gesamten Umstände erkennbar, dass eine weitere außergerichtliche Mahnung nichts fruchtet
- OLG München, Urt. v. 29. 11. 1974, Az. 19 U 3081/74, Keine Inkassobüroerstattung bei offenkundig zahlungsunwilligem oder -unfähigem Schuldner
Auch bei den Rücklastschriftgebühren ist seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass Unternehmen im Massengeschäft dazu neigen, allgemeine Verwaltungskosten über den Verzugsschaden auf den Kunden abzuwälzen, um möglichst billige Angebote realisieren zu können. Dieser Trend ist aber rechtswidrig. So hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.09.2009 (Az. Xa ZR 40/08) die AGB Klausel eines Billigfliegers für unwirksam erklärt, nach der Kunden für die Rücklastschrift 50 EUR Bearbeitungsgebühr zahlen sollten. Auch hier können nur die tatsächlich entstanden Mehrkosten verlangt werden – und zwar ohne die der eigenen Buchhaltung. Diese Kosten müssen bei der Kalkulation der Preise mit eingerechnet sein. Nur die tatsächlich anfallenden Zusatzkosten, die nicht mehr der allgemeinen Buchhaltung zuzurechnen sind, kann ein Anbieter erstattet verlangen. Nach dem Lastschriftabkommen der Kreditinstitute berechnen diese untereinander übrigens lediglich einen Betrag von 3 EUR. Wobei nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Vereinbarung mit der jeweiligen Bank höhere Gebühren vorsieht.
Das praktische Vorgehen gegen zu Unrecht geforderte Verzugskosten (sog. Forderungsabwehr), seien es nun Mahngebühren, Inkassokosten oder Rücklastschriftgebühren, kann sich im Einzelfall als etwas schwierig erweisen.
Grundsätzlich sollten Sie darauf verzichten, bei irgendwelchen Hotlines anzurufen. Die Mitarbeiter dort haben regelmäßig keine oder wenig Entscheidungsbefugnis und Sie können auch nicht nachweisen, was Inhalt des Gespräches war. Jegliche Kommunikation mit der Gegenseite sollte daher ausschließlich schriftlich erfolgen. Ein Einschreiben ist normalerweise nicht notwendig, schadet aber natürlich auch nicht. Lediglich bei “dubiosen” Unternehmen empfiehlt es sich ein Einwurfeinschreiben zu versenden. Noch besser ist die Verwendung eines Telefax, bei dem Sie den Sendebericht als Nachweis aufheben sollten.
Für den Rechtsanwalt ist ein solches Mandat häufig nicht besonders interessant, weil angesichts des relativ geringen Streitwertes er daran nicht viel verdienen kann. Auf der anderen Seite besteht die Gefahr, dass man bei zu frühzeitiger Beauftragung eines Rechtsanwalts, auch im Falle des Obsiegens, selbst auf den Kosten für außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts sitzen bleibt.
Grundsätzlich ist deshalb zu empfehlen, zunächst selbst aktiv zu werden und die Forderung schriftlich zurückzuweisen. Gleichzeitig sollte eine Frist gesetzt werden, in der die Gegenseite zur Anerkenntnis des Nichtbestehens der Forderung aufgefordert wird.
Dazu kann zum Beispiel der folgende Musterbrief verwendet werden:
Max Muster
Musterstraße 1
12345 Musterstadt
An
Musterfirma GmbH
Musterweg 1
98765 Musterdorf
Ihre Rechnung/Mahnung vom 00.00.0000
Kunden-Nr. 1234567890
Ort/Datum
Sehr geehrte Damen und Herren,
bezugnehmend auf ihr o.g. Schreiben teile ich Ihnen mit, dass die geltend gemachten Mahnkosten/Inkassokosten/Rücklastschriftgebühren in Höhe von 000,00 EUR von mir nicht anerkannt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die geforderten Kosten nicht erstattungsfähig.
Ich fordere Sie daher auf, bis spätestens zum 00.00.0000 das Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung anzuerkennen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist, werde ich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung meiner Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Download: Musterbrief Forderungsabwehr (1497) als Word-Datei
Nachdem die Frist verstrichen ist und die Gegenseite sich nicht einsichtig gezeigt hat, kann man nun einen Rechtsanwalt beauftragen. Im Falle des Obsiegens muss die Gegenseite dann normalerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts übernehmen.






Ein Inkassobüro ist allerdings nicht auf die selbe Stufe wie ein RA zu stellen !
Deswegen sind selbst obige “korrekte” Inkassogebühren kaum oder nur selten durchsetzungsfähig !
Viele Gerichte streichen diese Gebühren sogar komplett
warum nennen Sie nicht auch positive Inkassokosten-Urteile wie BGH, NJW 2005,2991 ?
Sehr geehrter Herr Dr. Wedel, die genannten Obergerichtlichen Urteile gehen durchaus von einer grundsätzlichen Ansatzfähigkeit aus. Aber die von Ihnen vorgeschlagene Entscheidung BGH NJW 2005, 2991 lässt die Frage ausdrücklich offen: “Ob auch die von der Bekl. im Mahnverfahren geltend gemachten (…) Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung standgehalten hätten, kann dahinstehen.”
auch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz hat Auswirkungen auf die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten.(siehe meinen Aufsatz: DGVZ 2010,101 und meine Urteilsanmerkung JurBüro 2010,209)
BGH NJW 2005,2991 verweist aber auch noch auf eine alte BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1967 !
Sehr geehrter Herr Dr. Wedel, besten Dank für den Literaturhinweis. Ihren Aufsatz in der DGVZ kenne ich bislang noch nicht, werde ihn aber sicher bei Gelegenheit einmal nachschlagen.
Hallo, könnten Sie mir vielleicht die im Urteil das AG Kehl genannte Entscheidung des OLG Karlsruhe,Justiz 2011,100 übermitteln?
“Ein Anspruch nach §§ 280 Abs. 2, 286 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Inkassokosten durch die Beauftragung der N. Inkasso GmbH vor Verzugseintritt entstanden sind. Die Kosten für die den Verzug erst begründende Mahnung kann der Gläubiger nicht ersetzt verlangen, weil sie nicht durch den Verzug entstanden sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 286 Rz 44). Überdies stellte die Einschaltung eines Inkassoinstituts zur Einziehung der Hauptforderung im Streitfall auch keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung im Juni 2007 sich auf einfache Weise einen Vollstreckungstitel aus der Insolvenztabelle hätte verschaffen können und die Einschaltung eines Inkassoinstituts keinen Erfolg auf freiwillige Leistung des soeben für insolvent erklärten Beklagten versprach. Hinsichtlich der Verzugszinsen bestand mangels Verzugs noch gar kein Anspruch. Die Inverzugsetzung des Schuldners durch (Erst-)Mahnung gehört zum Pflichtenkreis des Gläubigers (Palandt/Grüneberg, aaO § 286 Rz 46) und hätte durch einfaches Mahnschreiben von der Klägerin selbst bewirkt werden können.”
Den Volltext sende ich noch per E-Mail.
Mich interessiert die Frage, ob bei fehlgeschlagenen Zahlungen (gescheiterte EC-Kartenzahlung bei Unterschrift, Rücklastschrift, kurzzeitig fehlende Deckung, irrtümlich falsche Kontonr. usw.)
a) automatisch sofort Verzug eintritt,
b) dies gleich, ohne vorherige Mahnung, Inkassokosten (potentiell) rechtfertigt.
Gerade Punkt b) würde ich aus Laiensicht bestreiten, denn der Gläubiger kann damit rechnen, dass es sich um ein Versehen handelt und der Kunde auf eine einfache Mahnung hin zahlt, ein Inkassobüro also schlicht unnötig ist (Schadensminderung §254 BGB). Einfache Mahnungen sind aber sehr wohl Aufgabe eines Handelsunternehmens. Das heißt, der Verkäufer kann, sofern durch die fehlgeschlagene Zahlung Verzug vorliegt, zwar Verzugszins, Rücklastkosten (tatsächlich angefallene Bankgebühren) und Mahngebühren (Papier- und Portokosten), nicht aber Inkassokosten durchsetzen, wenn der Kunde die Begleichung letzterer verweigert. Ich gehe hier stets von Verbrauchergeschäften (Einzelhandel, Telekommunikationsbranche usw.) aus.
Liege ich da richtig, oder gibt es dazu noch keine eindeutigen Entscheidungen? Zumal es ja gewisse Unternehmen gerade im Telekommunikationsbereich gibt, die etwa angekündigte Kontoänderungen einfach “vergessen”, wenn man nicht Einschreiben mit Rückschein geschickt hat, oder die bei Kommunikationspannen (am Telefon falsch verstandene oder irrtümlich falsch eingegebene Kontonr.) mit geballter Inkasso-Drohkulisse versuchen, den Kunden die (angeblichen) Kosten ihres eigenen Fehlers aufzudrücken.
Interessante Veröffentlichung.
Ich kämpfe zur Zeit selber gegen überhöhte Kosten für eine Rücklastschrift des Telefonanbieters Tele2 i.H.v. € 19,70!
Dr Wedel
Ich kann nichts Inkassofreundliches in BGH Urteil erkennen
….Ob auch die von der Beklagten im Mahnverfahren geltend gemachten, die geringen Hauptforderungen der Höhe nach um ein Vielfaches übersteigenden Ansprüche auf Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten einer Schlüssigkeitsprüfung stand gehalten hätten, kann dahinstehen. Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt (vgl. Seitz in Inkasso-Handbuch, 3. Aufl., Rdnr. 639 ff.; Münch-Komm/Thode, BGB, 4. Aufl., § 286 Rdnr. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 286 Rdnr. 49; Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 216 ff., jeweils m.w.Nachw.). ………….
Es handelt sich um eine verlorenen Vollstreckungsabwehrklage
Die 77 Jährige Oma hatte keinerlei (!) Rechtsmittel im Vorfeld eingelegt (MB/VB)
Hallo,
erstmal vielen Dank für die kostenlose Rechtsberatung. Habe lange suchen müssen und bin begeister von Ihrer Mithilfe.
In meinem Fall soll ich für eine Rücklastschrift an eine Bank, würde den Namen gern nennen, weiß aber nicht ob man dann Probleme bekommt…also für 26,64 EUR soll ich 19,50 EUR Verzugskosten zahlen, gerade mal 2 Tage später! Nach meiner Berechnung über 70%! Für mein Empfinden Sittenwidrig!
Nochmal vielen Dank auch für den Musterbrief
Gruß
M. Welschhoff
ich hab dem Musterbrief versendet
und Heute E-Mail von 1und1 erhalten. ich muss die 12 Euro Mahngebühren zahlen
Zitat aus E-Mail.
“vielen Dank für Ihre Nachricht. Gerne geben wir Ihnen Informationen zur Bearbeitungsgebühr.
Wir berechnen Ihnen 12,- EUR, weil durch die Rücklastschrift weitere Kosten entstanden sind. Sie haben der Gebühr mit Vertragsabschluss zugestimmt. Werfen Sie dazu bitte einen Blick auf die Preisliste unter:”und Weist auf Diese Link http://dsl.1und1.de/modules/frontend-consumer/pdf/1und1_Preisliste_DslPakete.pdf
und Was nun. Was Soll ich machen?
Danker Peter Kehl !
bei erste Brief Hat nicht geklapt aber bei Zweite Brief,hat 1und1 sogar 12Euro Gutgeschrieben obwohl ich die nicht bezahlt hat
Brief Zitat
“wir möchten, dass Sie sich bei 1&1 wohl fühlen. Das ist uns leider nicht gelungen. Gerne geben wir Ihnen weitere Informationen, um Ihnen den Vorgang transparenter zu machen.
Eine Erstattung der Mahngebühren lehnen wir ab. Durch einer Rücklastschrift entstehen uns Kosten. Dafür berechnen wir Ihnen eine Rücklastschriftgebühr. Sie haben der Gebühr mit Vertragsabschluss zugestimmt.
Brief Zitat
“Da uns Ihre Zufriedenheit am Herzen liegt, haben Ihnen heute 12,- EUR gutgeschrieben. Den Betrag finden Sie spätestens auf Ihrer übernächsten Rechnung.”
Danke Noch mal!
Hallo,
ich habe mal eine Frage, und zwar habe ich eine Rechnung nicht ganz fristgemäß überwiesen, dass heißt 20 Tage nachdem die Ware bei mir eingegangen ist…….kurz nach meiner Überrweisung kam eine Mahnung mit einer MAHNGEBÜHR in Höhe von 6€ mit dem Zusatz.”Sollten Sie die Originalrechnung für Ihren EInkauf bei XXX mittlerweile bezahlt haben, sind die obén aufgeführten Gebühren ebenfalls noch zu leisten.
Nun meine Frage: Ist das rechtens so? muss ich diese Gebühren leisten?
Grundsätzlich ist man nach 20 Tagen noch nicht in Verzug sondern erst nach 30. Dieses wird auch nach ständiger Rechtsprechung von Gerichten so gesehen. Im Übrigenn werden auch Mahngebühren höchstens von 2,00 – 3,00 anerkann,t diese dürfen in der verzugsbegründeten Mahnung noch nicht aufgeführt sein. Inkassokosten gem. Rechtsdienstleistungsgesetz werden höchstens i.H.v 20,00 erstattungsfähig sein.
Entscheidung aus Urteilen des Amtsgericht Osnabrück und Bad Iburg
In jedem Fall ist dies eine Einzelfallentscheidung.
Moin moin, Herr Kehl,
danke, danke, danke!
Ich habe dank Ihrer hier öffentlich frei zugänglichen gratis Informationen bereits einige Erfolge bezüglich Mahn- und Inkassogebühren bewirken können. Bei Internet-Providern wie 1&1 und Strato, Telefondienstleistern wie Telekom, Vodafone und anderen Unternehmen wie Stromanbietern. Ihr Musterschreiben habe ich zugrundegelegt, Ihre Texte zu Mahn-& Inkassogebühren, sowie die Urteile zum Thema beigefügt. Alle waren ohne wenn und aber sofort bereit auf die Gebühren komplett zu verzichten. Keiner hat den tatsächlichen Schaden ermittelt und berechnet. Bei 1&1 – die einem gerne Verträge unterschieben wollen… konnte ich sogar erfolgreich für das ganze Jahr 2012 die Rücklastschrift- und Mahngebühren einfordern (über 180,-EUR), da ich mich auch noch mit einem Beschwerde-Schreiben an den Vorstand gewendet habe.
Gibtt es bereits Erfolge bei Finanzämtern und Behörden mit dem Säumniszuschlag? Die Abgabenordnung scheint ja durch die fehlende Inkrafttretung (§415 AO) seit 1977 schwebend ungültig zu sein – und somit alle Forderungen, die sich darauf beziehen…
Wenn Sie dazu Informationen haben, wäre es mir eine große Freude.
Ansonsten teilen Sie mir bitte Ihre Bankverbindung mit,damit ich Ihnen eine kleine Spende für Ihre tollen Informationen überweisen kann.
Danke
Arwed Grön
Hallo,
ich habe im Dezember leider zu spät die Mitgliedschaft meiner Kinder im Sportverein gekündigt. D.h. die Mietgliedschaft endet ein Jahr später, was ich in dem Schreiben leider überlesen hatte. Die Gebühren wurden im Januar von meinem Konto abgebucht – leider habe ich die Abbuchung irrtümlicherweise wieder rückabwickeln lassen.
Ich habe jetzt Mahnungen über diese Buchungen bekommen: 30€ Mitgliedschaftsgebühren + 9€ Mahngebühren + 2€ Bankgebühren – das ganze natürlich doppelt.
In der Gebührenordnung des Vereines sind nur 5€ Mahngebühren gelistet – wie soll ich dem Verein gegenüber reagieren – Mahngebühren ganz ablehnen oder auf die Gebührenordnung mit den 5€ verweisen?
Gruß,
Dieter Kiesel
Hallo!
Ich habe heute eine Zahlungsaufforderung von 70,80 der Firma xjuggler Matthias Kleve e.K. bekommen. Hatte damals eine DVD für knapp 10€ gebraucht bestellt, mein Konto wies dummerweise zum Abbuchungszeitpunkt keine Deckung auf – ich konnte dies in diesem Moment nicht ändern, da ich im Ausland im Urlaub war, mir wurde die Internetseite seitens xjuggler bis zur Zahlung des Betrages gesperrt. Die Ware habe ich nicht zugesendet bekommen.
Nun bekomme ich das erste mal Post – und zwar direkt von einem Inkassobüro:
Hauptforderung: 11,06€
Recherchekosten 14,71 Zinsen auf 11,06€ vom 23.01 bis 11.02. 2013: 0,03
Summe 25,80
zzgl. der Kostenrechnung Gebühren/Inkassokosten 45,00
Nun soll ich 70,80€ bis zum 22.02. zahlen.
Wie gehe ich da weiter vor? Ich finde es wirklich unglaublich dreist – würde ja die normalen Kosten zahlen – aber die Inkassokosten sind ja wohl etwas übertrieben.
Ich habe noch eine Frage: Schreibe ich das “Musterschreiben” an die Inkasso Firma oder an die Firma xjuggler?
Die Hauptforderung von 11,06€ würde ich ja sofort bezahlen – nur nicht die Inkassogebühren von 45€ und die Recherchekosten von 14,71€
Ich hoffe das liest hier noch jemand – ich sollte mich nämlcih doch bald bei denen melden.
Warum schreibt ihr hier alle eure Einzelfälle auf? Wer obigen Text durchliest, erfährt doch ziemlich genau, wie er vorgehen sollte. Das ist doch kein Rechtforum, wenn ihr trotz des obigen Beitrag noch fragen habt, geht doch hierfür zu entsprechenden Internetforen oder gleich zum Rechtsanwalt. Man man man.
das war die antwort die ich auf den Form brief bekommen habe, wie antworte ich darauf am besten
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Für jede nicht ausgeführte Lastschrift entstehen zusätzliche Gebühren. Ihre Hausbank darf die Rücklastschriftgebühren nicht mehr bei Ihnen einfordern. Sie gibt jedoch weiterhin die entstehenden Kosten an uns weiter. Wir sind nach wie vor berechtigt, diese in Rechnung zu stellen
Zusätzlich zu den Kosten Ihrer Bank entstehen uns Bearbeitungsgebühren. Diese sind ebenfalls von Ihnen zu tragen.
Aus Kulanz haben wir Ihrem Kundenkonto 13,01 Euro gutgeschrieben. Sollte es erneut zu einem Zahlungswiderspruch kommen, sind die zusätzlichen Gebühren von Ihnen zu zahlen.
Wir wünschen Ihnen eine angenehme Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sky Team
Hallo,
meine Frage ist es zulässig bei einem Betrag von 7,04€ und 6,34 € bei nicht eingelöster Lastschrift je 10,50 € als Gebühren zu erheben… Nicht eingelöste Lastschriften waren von Lebensmitteldiscounter NETTO.
Danke
Guten Tag.
Ich habe einen Kreditkartenvertrag zum Anfang März 13 ordentlich gekündigt.
Die letzte Abbuchung der Umsätze dieser Kreditkartenkontos von meinem Konto bei einer anderen Bank B wurde leider wegen der hohen Summe von meiner Bank B abgelehnt.
Nach 3 Monaten habe ich jetzt ein Inkassounternehmen am Hals (Bank hat Fall abgetreten dahin), dass erst meine neue Adressse beim Einwohnermeldeamt recherchiert hat und mir sagt, ich wäre in Verzug mit Inkassogebühren etwas unter 200€ plus der Grundforderung von 1450€ (die ist vermutlich ok; aber da das Kreditkartenkonto ein Online-Konto war, habe ich seit Ende Vertrages im März keinen Zugriff drauf und die auf Aufforderung angefragten Auszüge vor 3 Monaten kamen – vermutlich wegen der neuen Adresse – nicht an).
Der Vetrag lief seit mindestens 2009, Umzug war vor 2,5 Jahren.
Fragen:
1) Bin ich jetzt in Verzug bin? Ich denke nein, weil man mir nicht belegen kann, dass ich der Forderung der Bank A aus dem geplatzten Abbuchen erhalten habe.
2) Kann das Inkassounternehmen oder die Kreditkartenbank-Bank ausser Kosten für das Recherchieren der Adresse und zusenden der Mahnungen verlangen, weil ich ja versäumt habe, die Adressänderung mitzuteilen? In den AGB steht nur, ich muss unverzüglich Änderungen mitteieln, kein weiterer Passus.
Danke!